Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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ersten  vierzig  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  nur  ein  Theil  der  in
ihren  Betrieben  verdienten  anrechnungsfähigen  Gehälter  und  Löhne  der  Beitragsberechnung
  zu  Grunde  gelegt.  Dieser  Theil  bemißt  sich  in  den  ersten  fünf  Jahren
auf  zwei  Fünftel,  vom  sechsten  bis  zum  zehnten  Jahre  auf  drei  Fünftel,  vom
elften  bis  zum  zwanzigsten  Jahre  auf  drei  Viertel,  vom  einundzwanzigsten  bis
zum  dreißigsten  Jahre  auf  neun  Zehntel  und  vom  einunddreißigsten  bis  zum
vierzigsten  Jahre  auf  neunzehn  Zwanzigstel.

Nach  Ablauf  des  vierzigsten  Jahres  wird  für  Betriebe  dieser  Art  der  volle
Betrag  der  in  ihnen  verdienten  anrechnungsfähigen  Gehälter  und  Löhne  der
Beitragsberechnung  zu  Grunde  gelegt.

§.  72 a.

Jedem  Genossenschaftsmitglied  ist  ein  Auszug  aus  der  zu  diesem  Zwecke
aufzustellenden  Heberolle  mit  der  Aufforderung  zuzustellen,  den  festgesetzten  Beitrag
unter  Verrechnung  der  nach  §.  10 a    erhobenen  Vorschüsse  zur  Vermeidung  der
zwangsweisen  Beitreibung  binnen  zwei  Wochen  einzuzahlen.  Der  Auszug  muß
diejenigen  Angaben  enthalten,  welche  den  Zahlungspflichtigen  in  den  Stand
setzen,  die  Richtigkeit  der  angestellten  Beitragsberechnung  zu  prüfen.

Nach  der  Zustellung  des  Auszugs  aus  der  Heberolle  ist  die  Genossenschaft
zu  einer  anderweiten  Feststellung  des  Beitrags  befugt,  wenn  die  Veranlagung
des  Betriebs  zu  den  Gefahrenklassen  nach  §.  28  Abs.  4  nachträglich  abgeändert
oder  eine  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  eingetretene  Aenderung  des  Betriebs
nachträglich  bekannt  wird  oder  die  Unrichtigkeit  einer  Lohnnachweisung  sich  ergiebt.

Sind  in  solchen  Fällen  oder  in  Folge  unterlassener  Anmeldung  der  Eröffnung
  eines  neuen  Betriebs  schon  in  früheren  Rechnungsjahren  der  Genossenschaft
Beiträge,  auf  die  sie  Anspruch  hatte,  entgangen,  so  hat  der  Unternehmer  den
Fehlbetrag,  soweit  nicht  Verjährung  eingetreten  ist  (§.  74),  nachträglich  zu
entrichten.

Bei  der  erneuten  oder  nachträglichen  Feststellung  des  Beitrags  ist  ebenso
zu  verfahren  wie  bei  der  erstmaligen  Feststellung.

§.  73.

Die  Mitglieder  der  Genossenschaften  können  gegen  die  Feststellung  ihrer
Beiträge  binnen  zwei  Wochen  nach  Zustellung  des  Auszugs  aus  der  Heberolle,
unbeschadet  der  Verpflichtung  zur  vorläufigen  Zahlung,  Widerspruch  bei  dem
Genossenschaftsvorstand  erheben.  Wird  demselben  entweder  überhaupt  nicht,  oder
nicht  in  dem  beantragten  Umfange  Folge  gegeben,  so  steht  ihnen  innerhalb
zweier  Wochen  nach  der  Zustellung  der  Entscheidung  des  Genossenschaftsvorstandes
die  Beschwerde  an  das  Reichs =Versicherungsamt  zu.

Die  Beschwerde  ist  nur  zulässig,  wenn  dieselbe  sich  entweder  auf  Rechenfehler
  oder  auf  die  unrichtige  Feststellung  des  anrechnungsfähigen  Betrags  der
Gehälter  und  Löhne  oder  auf  den  irrthümlichen  Ansatz  einer  anderen  Gefahrenklasse,

  als  wozu  der  Betrieb  eingeschätzt  ist,  gründet.
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