Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Haftung der Betriebsunternehmer und Betriebsbeamten. 
G. 95. 
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und die in N. 64 
bis 6 bezeichneten Hinterbliebenen können, auch wenn sie einen Anspruch auf 
Rente nicht haben, einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines Unfalls erlittenen 
Schadens gegen den Betriebsunternehmer) dessen Bevollmächtigten oder Re- 
präsentanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher nur dann geltend machen, wenn 
durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß der in Anspruch Ge- 
nommene den Umnfall vorsätzlich herbeigeführt hat. 
In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen 
die den Berechtigten nach anderen gesetzlichen Vorschriften gebührende Entschädigung 
diejenige übersteigt, auf welche sie nach diesem Gesetz Anspruch haben. 
Für das über einen solchen Anspruch erkennende ordentliche Gericht ist die 
Entscheidung bindend, welche in dem durch dieses Gesetz geordneten Verfahren 
über die Frage ergeht, ob ein Unfall vorliegt, für welchen aus der Unmnfall- 
versicherung Entschädigung zu leisten ist, und in welchem Umfang Entschädigung 
zu gewähren ist. 
G. 96. 
Diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, 
Betriebs= oder Arbeilergufeher , gegen welche durch strafgerichtliches Urtheil fest- 
gestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit mit 
Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, 
Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, herbeigeführt haben, haften für 
alle Aufwendungen, welche in Folge des Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder 
des Krankenwersicherungsgesetzes von den Gemeinden, Armenverbänden, Kranken- 
kassen und sonstigen Unterstützungskassen (§. 8 Abs. 1) gemacht worden sind. 
Dieselben Personen haften der Genossenschaft für deren Aufwendungen auch ohne 
Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil. Ist der Unfall durch Fahrlässigkeit 
mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, 
Berufs oder Gewerbes verpflichtet sind, herbeigeführt, so ist die Genossenschafts- 
versammlung befugt, von der Verfolgung des Anspruchs abzusehen. Durch das 
Statut kann diese Befugniß auf den Vorstand übertragen werden. 
In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktiengesellschaft, 
eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres 
Vorstandes sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Ge- 
nossenschaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle. 
Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth ge- 
fordert werden. 
s. 96a. 
Will der Vorstand den Ersatzanspruch aus F. 96 Abs. 1 Satz 3 geltend 
machen, so hat er den Beschluß dem Ersatzpflichtigen schriftlich mitzutheilen. Der
	        
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