Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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g. 2. 
Durch Statut kann die Versicherungspflicht auf Betriebsunternehmer, deren 
Jahresarbeitsverdienst dreitausend Mark nicht übersteigt oder welche nicht regel— 
mäßig mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigen, sowie auf Betriebsbeamte mit 
einem dreitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden. Bei 
der Versicherung von Betriebsbeamten ist, vorbehaltlich der Bestimmung des 
S. Cac, der volle Jahresarbeitsverdienst zu Grunde zu legen. 
Betriebsunternehmer, deren Jahresarbeitsverdienst dreitausend Mark nicht 
übersteigt oder welche nicht regelmäßig mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigen, 
sind berechtigt, gegen die Folgen von Betriebsunfällen sich selbst zu versichern. 
Durch Statut kann diese Berechtigung auf Unternehmer mit einem höberen 
Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden. 
Durch Statut kann ferner bestimmt werden, daß und unter welchen Be- 
dingungen gegen die Folgen der bei dem Betrieb oder Dienste sich ereignenden 
Unfälle versichert werden können 
a) im Betriebe beschäftigte, aber nach FJ. 1 nicht versicherte Personen durch 
den Betriebsunternehmer; 
b) nicht im Betriebe beschäftigte, aber die Betriebsstätte besuchende Personen. 
durch den Betriebsunternehmer oder den Vorstand der Berufsgenossen 
schaft; 
c) Organe und Beamte der Berufsgenossenschaft durch deren Vorstand. 
g. 3. 
Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen, Naturalbezüge und sonstigt 
Bezüge, welche den Versicherten, wenn auch nur gewohnheitsmäßig, gewährt 
werden und ganz oder theilweise an Stelle des Gehalts oder Lohnes treten. Der 
Werth der Naturalbezüge ist nach Ortsdurchschnittspreisen in Ansatz zu bringen. 
Dieselben werden von der unteren Verwaltungsbehörde festgesetzt. 
Beamte und Personen des Soldatenstandes. 
C. 4. 
Auf die im §. 1 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte und 
Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 
(Reichs-Gesetzbl. S. 53) bezeichneten Personen, auf Beamte, welche in Betriebs- 
verwaltungen eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt 
und Pensionsberechtigung angestellt sind, sowie auf andere Beamte eines Bundes- 
staats oder Kommunalverbandes, für welche die im J. 12 a. a. O. vorgesehene 
Fürsorge in Kraft getreten ist, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
	        
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