Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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dessen Dauer und in dem zur Ersatzleistung erforderlichen Betrage die fort- 
laufende Ueberweisung der vollen Rente, im Uebrigen die fortlaufende Ueber- 
weisung von höchstens der halben Rente beansprucht werden. 
D0O0. IIa-P 
Der Antrag auf Ueberweisung von Rentenbeträgen (S. 11 Abs. 2 bis 5) 
ist bei der Berufsgenossenschaft anzumelden; soweit es sich um den Ersatz für 
eine vorübergehende Unterstützung handelt, ist der Anspruch bei Vermeidung des 
Ausschlusses spätestens binnen drei Monaten seit Beendigung der Unterstützung 
geltend zu machen. 
Streitigkeiten, welche aus den Bestimmungen des FJ. 11 Abs. 2 bis 5 
zwischen den Betheiligten über den Anspruch auf Ueberweisung von Renten- 
beträgen entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren und, wo ein solches 
nicht besteht, durch die dem Ersatzberechtigten vorgesetzte Aufsichtsbehörde ent- 
schieden. Die Entscheidung der Letzteren kann innerhalb eines Monats nach der 
Zustellung im Wege des Rekurses nach Maßgabe der 99. 20, 21 der Gewerbe- 
ordnung angefochten werden. 
V. 11b. 
Die Bestimmungen der I#. 11, 11 a gelten auch für Betriebsunternehmer 
und Kassen, welche die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Ver- 
pflichtung zur Unterstützung Hülfsbedürftiger auf Grund gesetzlicher Vorschrift 
erfüllen. 
Dräger der Versicherung (Berufsgenossenschaften). 
g. 13. 
Die Versicherung erfolgt auf Gegenseitigkeit durch die Unternehmer der 
unter §. 1 fallenden Betriebe, welche zu diesem Zwecke nach örtlichen Bezirken in 
Berufsgenossenschaften vereinigt sind. Die Berufsgenossenschaften umfassen alle 
im 9. 1 genannten Betriebe, deren Sitz sich in demjenigen Bezirke befindet, für 
welchen die Genossenschaft errichtet ist. Die auf Grund des F. 18 des Gesetzes, 
betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen 
Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132) 
errichteten Berufsgenossenschaften bleiben vorbehaltlich der nach IJ. 42 dieses 
Gesetzes zulässigen Abänderungen bestehen. 
Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt. 
Unfälle in fremden Betrieben hat die Berufsgenossenschaft dann zu ent- 
schädigen, wenn sich diese Unfälle bei Betriebshandlungen ereignen, zu welchen 
ein der Berufsgenossenschaft angehörender Unternehmer den Auftrag gegeben und 
für welche er die Löhne zu zahlen hat. 
Die Berufsgenossenschaften können unter ihrem Namen Rechte erwerben 
und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Für die Verbindlichkeiten der Berufsgenossenschaft haftet den Gläubigern 
derselben nur das Genossenschaftsvermögen. 
Reichs= Gesetztl. 1900. 71
	        
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