Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Aufbringung der Mittel. 
g. 15. 
Die Mittel zur Deckung der von den Berufsgenossenschaften zu leistenden 
Entschädigungen und der Verwaltungskosten werden durch Beiträge aufgebracht, 
welche auf die Mitglieder jährlich umgelegt werden. 
Zu anderen Zwecken als zur Deckung der von der Genossenschaft zu leistenden 
Entschädigungen und der Verwaltungskosten, zur Ansammlung des Reservefonds 
(5. 17), zur Gewährung von Prämien für Rettung Verunglückter und zu 
Zwecken der Unfallverhütung sowie mit Genehmigung des Reichs-Versicherungs— 
amts zur Errichtung von Heil- und Genesungsanstalten dürfen weder Beiträge 
von den Genossenschaftsmitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem 
Vermögen der Genossenschaft erfolgen. 
g. 15a. 
Auf die Beiträge können von den Mitgliedern nach Bestimmung des 
Statuts viertel- oder halbjährliche Vorschüsse erfordert werden. Dieselben bemessen 
sich für die einzelnen Mitglieder nach der Höhe der für das letztvergangene 
Rechnungsjahr auf sie umgelegten Beiträge und betragen jedesmal den vierten 
Theil beziehungsweise die Hälfte der letzteren, solange nicht die Genossenschafts- 
versammlung einen niedrigeren Betrag festgesetzt hat. Für neu eintretende Mit- 
glieder sind die Vorschüsse nach demjenigen Betrage zu bemessen, welchen diese 
Mitglieder nach dem Umfang ihres Betriebs zu den Jahreslasten des letzt- 
vergangenen Rechnungsjahrs hätten beitragen müssen, wenn sie in demselben 
schon Mitglieder der Berufsgenossenschaft gewesen wären. 
Die Vorschüsse sind binnen zwei Wochen nach den durch das Statut oder 
die Genossenschaftsversammlung bestimmten Fälligkeitsterminen an den Vorstand 
einzuzahlen. 
. 16. 
Durch die Landesgesetzgebung, das Statut oder durch Beschluß der 
Genossenschaftsversammlung, welcher der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde 
bedarf, kann bestimmt werden, daß Unternehmer solcher Betriebe, welche mit 
erheblicher Unfallgefahr nicht verbunden sind und in welchen ihres geringen 
Umfanges wegen Lohnarbeiter nur ausnahmsweise beschäftigt werden, von Bei- 
trägen ganz oder theilweise befreit sein sollen, und in welcher Weise bei der 
Ermittelung der zu befreienden Unternehmer verfahren werden soll. 
Streitigkeiten, welche wegen einer solchen Befreiung zwischen der Berufs- 
genossenschaft oder ihren Organen einerseits und den Unternehmern andererseits 
entstehen, werden von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig entschieden. 
E. 17. 
Die Berufsgenossenschaften haben einen Reservefonds anzusammeln. Zur 
Bildung sind, sofern nicht Landesgesetz oder Statuten einen höheren Betrag
	        
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