Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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vorschreiben, bei der Umlegung des Jahresbedarfs jährlich zwei Prozent desselben 
zuzuschlagen, solange der Reservefonds nicht das Doppelte des jeweiligen Jahres— 
bedarfs erreicht. 
In dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung 
des Reichs-Versicherungsamts schon vorher die Zinsen und erforderlichen Falles 
auch den Kapitalbestand des Reservefonds angreifen. Die Wiederergänzung 
erfolgt alsdann nach näherer Anordnung des Reichs-Versicherungsamts. 
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die Genossenschaftsversamm- 
lung jederzeit weitere Zuschläge zum Reservefonds beschließen. Solche Beschlüsse 
bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. 
II. Organisation und Veränderung der Berufsgenossenschaften. 
Statut der Berufsgenossenschaft. 
d. 22. 
Die Berufsgenossenschaft regelt ihre Angelegenheiten und ihre Geschäfts— 
ordnung durch ein von der Genossenschaftsversammlung zu beschließendes Statut. 
Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmung treffen: 
1. über Namen und Sitz der Genossenschaft; 
2. über die Bildung des Genossenschaftsvorstandes und über den Umfang 
seiner Befugnisse; 
3. über die Bildung des Genossenschaftsausschusses zur Entscheidung über 
Beschwerden (I9. 38, 82); 
4. über die Zusammensetzung und Berufung der Genossenschaftsversamm- 
lung sowie über die Art ihrer Beschlußfassung; 
über das den Mitgliedern der Genossenschaftsversammlung zustehende 
Stimmrecht und die Prüfung ihrer Legitimation; 
6. über den Maßstab für die Umlegung der Beiträge und, sofern nicht 
die Umlegung nach dem Maßstabe von Steuern erfolgt, über das bei 
der Veranlagung und Abschätzung zu beobachtende Verfahren (§9. 36 
bis 39)) 
7. Über das Verfahren bei Aenderungen in der Person des Unternehmers 
sowie bei Betriebsveränderungen (I§. 47, 48) 
8. über die Folgen der Betriebseinstellungen oder eines Wechsels der 
Betriebsunternehmer, insbesondere über die Sicherstellung der Beiträge 
der Unternehmer, welche den Betrieb einstellen; 
9. über die den Vertretern der versicherten Arbeiter zu gewährenden Ver- 
gütungssätze G. 87b Abs. 1); 
10. über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung; 
11. über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse zum 
Erlasse von Vorschriften behufs der Unfallverhütung und zur Ueber- 
wachung der Betriebe (§9. 87 ff.) 
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