Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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12.  über  das  bei  der  Anmeldung  und  dem  Ausscheiden  der  versicherten
Betriebsunternehmer  und  anderer  nach  H.  1  nicht  versicherter  Personen
G.  2)  zu  beobachtende  Verfahren,  über  die  Ermittelung  des  Jahresarbeitsverdienstes
  der  ersteren  und  darüber,  welche  in  land=  und  forstwirthschaftlichen
  Betrieben  des  betreffenden  Genossenschaftsbezirkes  beschäftigten
  Personen  als  Betriebsbeamte  oder  als  solche  Personen
anzusehen  sind,  welche  zum  Unterschiede  von  den  gewöhnlichen  landoder
  forstwirthschaftlichen  Arbeitern  eine,  technische  Fertigkeiten  erfordernde
besondere  Stellung  einnehmen  (I.  1  Abs.  6))

13.  über  die  Voraussetzungen  einer  Abänderung  des  Statuts.

#.  23.

Die  Genossenschaftsversammlung  besteht  aus  Vertretern  der  versicherungspflichtigen
  Unternehmer.

Das  Statut  kann  vorschreiben,  daß  die  Berufsgenossenschaft  in  örtlich  abgegrenzte
  Sektionen  eingetheilt  wird  und  daß  Vertrauensmänner  als  örtliche
Genossenschaftsorgane  eingesetzt  werden.  Enthält  dasselbe  Vorschriften  dieser  Art,
so  ist  darin  zugleich  über  Sitz  und  Bezirk  der  Sektionen,  über  die  Zusammensetzung
  und  Berufung  der  Sektionsversammlungen  sowie  über  die  Art  ihrer
Beschlußfassung,  über  die  Bildung  der  Sektionsvorstände  und  über  den  Umfang
ihrer  Befugnisse  sowie  über  die  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Vertrauensmänner,
die  Wahl  der  letzteren  und  ihrer  Stellvertreter  und  den  Umfang  ihrer  Befugnisse
Bestimmung  zu  treffen.

Die  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Vertrauensmänner  sowie  die  Wahl  der
letzteren  und  ihrer  Stellvertreter  kann  von  der  Genossenschaftsversammlung  dem
Genossenschafts=  oder  Sektionsvorstande,  die  Wahl  der  Sektionsvorstände  den
Sektionsversammlungen  übertragen  werden.

g.  24.

Das  Genossenschaftsstatut  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  der  Genehmigung  des
Reichs-Versicherungsamts.  Das  Gleiche  gilt  von  Abänderungen  des  Statuts.
Gegen  die  Versagung  der  Genehmigung  findet  innerhalb  eines  Monats  nach  der
Zustellung  die  Beschwerde  an  den  Bundesrath  statt.

Veröffentlichung  des  Namens  und  Sitzes  der  Genossenschaft  2c.

".  25.
Beschlüsse,  welche
1.  den  Namen  und  den  Sitz  der  Genossenschaft,
2.  die  Bezirke  der  Sektionen

betreffen,  hat  nach  ihrer  Genehmigung  der  Genossenschaftsvorstand  durch  den
Reichsanzeiger,  für  die  über  die  Grenzen  eines  Bundesstaats  sich  nicht  hinaus
erstreckenden  Genossenschaften  durch  das  zu  den  amtlichen  Veröffentlichungen  der
Landes-Zentralbehörde  bestimmte  Blatt  bekannt  zu  machen.