Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Der  Vorstand  der  Genossenschaft  kann  unbeschadet  seiner  eigenen  Verant—
wortung  (I.  31)  bestimmte  Geschäfte  besoldeten  Geschäftsführern  übertragen.  Die
zur  Ausführung  dieser  Bestimmung  erforderlichen  Vorschriften  erläßt  das  Reichs-Versicherungsamt.


9.  29.

Wählbar  zu  Mitgliedern  der  Vorstände  und  zu  Vertrauensmännern  sind
die  Mitglieder  der  Genossenschaft  sowie  deren  gesetzliche  Vertreter  und,  sofern  das
Statut  dies  zuläßt,  die  von  den  Unternehmern  bevollmächtigten  Leiter  ihrer  Betriebe.
  Nicht  wählbar  ist,  wer  zum  Amte  eines  Schöffen  unfähig  ist  (II.  31,  32
des  Gerichtsverfassungsgesetzes).

Die  Ablehnung  der  Wahl  ist  nur  aus  denselben  Gründen  zulässig,  aus
welchen  gemäß  F.  1786  Abs.  1  Ziffer  2  bis  4  und  8  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
das  Amt  eines  Vormundes  abgelehnt  werden  kann.  Die  Wahrnehmung  eines
auf  Grund  der  Gesetze  über  Krankenversicherung,  Unfallversicherung  oder  Invalidenversicherung
  übertragenen  Ehrenamts  steht  der  Führung  einer  Vormundschaft
gleich.  Durch  das  Statut  können  noch  andere  Ablehnungsgründe  festgesetzt  werden.
Die  Wiederwahl  kann  für  eine  Wahlperiode  abgelehnt  werden.

Personen,  welche  die  Wahl  ohne  zulässigen  Grund  ablehnen  oder  sich  der
Ausübung  ihres  Amtes  ohne  hinreichende  Entschuldigung  entziehen,  können  vom
Vorstande  mit  Geldstrafen  bis  fünfhundert  Mark  belegt  werden.

K.  30.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  und  die  Vertrauensmänner  verwalten  ihr
Amt  als  unentgeltliches  Ehrenamt,  sofern  nicht  durch  das  Statut  eine  Entschädigung
  für  den  durch  Wahrnehmung  der  Genossenschaftsgeschäfte  ihnen  erwachsenden
  Zeitverlust  bestimmt  wird.  Die  Höhe  der  Entschädigung  unterliegt
der  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts.  Baare  Auslagen  werden  ihnen
von  der  Genossenschaft  ersetzt,  und  zwar,  soweit  sie  in  Reisekosten  bestehen,  nach
festen,  von  der  Genossenschaftsversammlung  zu  bestimmenden  Sätzen.  Die  Mitglieder
  des  Vorstandes  dürfen  neben  diesen  Vergütungen  eine  Besoldung  für  die
Geschäftsführung  nicht  erhalten.

S  #  31.

Die  Mitglieder  der  Vorstände  sowie  die  Vertrauensmänner  haften  der
Genossenschaft  für  getreue  Geschäftsverwaltung  wie  Vormünder  ihren  Mündeln
und  unterliegen,  wenn  sie  absichtlich  zum  Nachtheile  der  Genossenschaft  handeln,
der  Strafbestimmung  des  F.  266  des  Strafgesetzbuchs.

§.  32.

Kommt  eine  Wahl  der  gesetzlichen  Organe  einer  Genossenschaft  nicht  zu
Stande  oder  verweigern  die  Gewählten  die  Erfüllung  ihrer  gesetzlichen  oder
statutarischen  Obliegenheiten,  6  hat,  solange  und  soweit  dies  der  Fall  ist,  das
Reichs-Versicherungsamt  die  Obliegenheiten  auf  Kosten  der  Genossenschaft  wahrzunehmen
  oder  durch  Beauftragte  wahrnehmen  zu  lassen.