Laufende Nr.
— 608 —
Gegenstand der Besteuerung
Steuersatz
vom
HundertMarksOf.
Berechnung
der
Stempelabgabe
(70.)
71.
(4) Die den öffentlichen Feuerversicherungsanstaltenreglementsmäßig
zustehenden Stempelsteuerprivilegien
finden anwendung auf alle
Schriftstücke, welche sich auf den Eintritt der
Versicherungsnehmer in diese Anstalten oder
spätere Abänderungen der Versicherungen beziehen.
(2) Befreit sind:
1. Versicherungen, bei welchen die versicherte
Summe den Betrag von 3000 Mark
nicht übersteigtz
2. Versicherungen bei den auf Gegenseitigkeit
gegründeten und nicht die Erzielung von
Gewinn bezweckenden Versicherungsanstalten,
deren Versicherungsbeträge durch
Umlage erhoben werden und deren Geschäftsbetrieb
über den Umfang einer
Provinz nicht hinausgeht.
G) Befreit sind Verträge über Rückversicherungen und
Transportversicherungen.
G)Anmerkung.
Für die im Ausland errichteten Urkunden
dieser Tarifstelle ist die Stempelsteuer, und zwar
vor der Aushändigung der Urkunden an die Versicherungsnehmer,
auch dann zu entrichten, wenn
in den Fällen der Tarifstelle 70 a und b der Versicherungsnehmer
im Inlande wohnt und in den
Fällen der Tarifstelle 70c die versicherten Gegenstände
sich im Inlande befinden.
Verträge,
)durch welche ein früherer stempelpflich-
tiger Vertrag lediglich aufgehoben wird.