Metadata : Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Laufende  Nr.

—  608  —

Gegenstand  der  Besteuerung

Steuersatz

vom
HundertMarksOf.



Berechnung
der

Stempelabgabe

 

(70.)

71.

 

(4)  Die  den  öffentlichen  Feuerversicherungsanstaltenreglementsmäßig
  zustehenden  Stempelsteuerprivilegien
  finden  anwendung  auf  alle
Schriftstücke,  welche  sich  auf  den  Eintritt  der
Versicherungsnehmer  in  diese  Anstalten  oder
spätere  Abänderungen  der  Versicherungen  beziehen.


(2)  Befreit  sind:

1.  Versicherungen,  bei  welchen  die  versicherte
Summe  den  Betrag  von  3000  Mark
nicht  übersteigtz

2.  Versicherungen  bei  den  auf  Gegenseitigkeit
gegründeten  und  nicht  die  Erzielung  von
Gewinn  bezweckenden  Versicherungsanstalten,

  deren  Versicherungsbeträge  durch

Umlage  erhoben  werden  und  deren  Geschäftsbetrieb

  über  den  Umfang  einer

Provinz  nicht  hinausgeht.

 

G)  Befreit  sind  Verträge  über  Rückversicherungen  und
Transportversicherungen.

G)Anmerkung.

Für  die  im  Ausland  errichteten  Urkunden
dieser  Tarifstelle  ist  die  Stempelsteuer,  und  zwar
vor  der  Aushändigung  der  Urkunden  an  die  Versicherungsnehmer,
  auch  dann  zu  entrichten,  wenn
in  den  Fällen  der  Tarifstelle  70  a  und  b  der  Versicherungsnehmer
  im  Inlande  wohnt  und  in  den
Fällen  der  Tarifstelle  70c  die  versicherten  Gegenstände
  sich  im  Inlande  befinden.

Verträge,

)durch  welche  ein  früherer  stempelpflich- 



tiger  Vertrag  lediglich  aufgehoben  wird.