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e) um das Sterbegeld,
d) um die Aufnahme des Verletzten in eine Heilanstalt,
e) um die den Angehörigen eines Verletzten für die Zeit seiner Be—
handlung in einer Heilanstalt zu gewährende Rente;
2. in allen übrigen Fällen durch den Vorstand der Genossenschaft.
Das Genossenschaftsstatut kann bestimmen, daß die Feststellung der Ent-
schädigungen in den Fällen des Abs. 1 Ziffer 1 durch einen Ausschuß des Sektions-
vorstandes oder durch besondere Kommissionen oder durch örtliche Beauftragte
(Vertrauensmänner), in den Fällen des Abs. 1 Ziffer 2 durch den Sektions-=
vorstand oder durch einen Ausschuß des Genossenschafts= oder Sektionsvorstandes
oder durch besondere Kommissionen zu bewirken ist.
Soll auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die Bewilligung einer Ent-
schädigung abgelehnt oder nur eine Theilrente festgestellt werden, so ist vorher
der behandelnde Arzt zu hören. Steht dieser zu der Genossenschaft in einem
Vertragsverhältnisse, so ist auf Antrag ein anderer Arzt zu hören.
G. 62a.
Soll die Bewilligung einer Entschädigung abgelehnt werden, so ist diese
Absicht dem Verletzten oder im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, soweit
sie nach 99. 7a bis 74, 7 7 entschädigungsberechtigt sein würden, mitzutheilen.
Soll eine Entschädigung bewilligt werden, so ist den genannten Personen die
Höhe der in Aussicht genommenen Entschädigung mit den rechnungsmäßigen
Grundlagen mitzutheilen.
Der Verletzte sowie seine Hinterbliebenen (§§. 7 a bis 7c sind befugt, auf
diese Mittheilung innerhalb zweier Wochen sich zu äußern. Auf ihren innerhalb
der gleichen Frist gestellten Antrag hat die untere Verwaltungsbehörde diese
Aeußerung zu Protokoll zu nehmen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat
hiervon die untere Verwaltungsbehörde unverzüglich dem zuständigen Genossen-
schaftsorgane Kenntniß zu geben) dieses hat bis zum Eingange des Protokolls den
Bescheid auszusetzen.
Bei den im Abs. 1 bezeichneten Mittheilungen hat das zuständige Genossen—
schaftsorgan auf die aus Abs. 2 und aus H. 62 Abs. 3 sich ergebenden Befugnisse
sowie auf die im Abs. 2 vorgesehene Frist hinzuweisen.
g. 63.
Die Feststellung der Entschädigung hat in beschleunigtem Verfahren von
Amtswegen zu erfolgen.
Für diejenigen verletzten Personen, für welche noch nach Ablauf von drei-
zehn Wochen nach dem Unfall eine weitere ärztliche Behandlung behufs Heilung
der erlittenen Verletzungen nothwendig ist, hat sich die Feststellung zunächst
mindestens auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden Ent-
schädigungen zu erstrecken. Die weitere Entschädigung ist, sofern deren Fest-
Reichs= Gesetbl. 1900. 73