Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 4. Das Staatsrecht des Herzogtums Braunschweig. (4)

§  42.  VI.  Geistige  Verwaltung:  Das  Verhältnis  der  Glaubensgesellschaften  im  Staate.  141

 

in  einer  der  im  Staat  gestatteten  kirchlichen  Gesellschaften,  allen  im  Herzogtum
anerkannten  oder  gesetzlich  aufgenommenen  christlichen  Kirchen  aber  gleichen  Schutz
des  Staats,  ihren  Angehörigen  auch  gleiche  bürgerliche  (staatsbürgerliche)  Rechte
(NLO.  5§  29  und  211).  Alle  Kirchen  unterliegen  der  Kirchenhoheit  des
Landesherrn:  sie  „stehen  unter  der  auf  der  höchsten  Staatsgewalt  beruhenden
Oberaufsicht  der  Landesregierung".  Unter  dieser  Aufsicht  bleibt  die  Anordnung
der  rein  geistlichen  Angelegenheiten  der  in  der  Verfassung  jeder  dieser  Kirchen
begründeten  Kirchengewalt  überlassen.  Darüber,  ob  eine  Angelegenheit
rein  geistlich  sei,  entscheidet  im  Zweifel  die  Landesregierung  (NLO.  212).

In  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  liegt  die  Kirchengewalt  in  der  Hand
des  Landesherrn,  welcher  sie  unter  Mitwirkung  und  im  Beirat  des  mit  evangelischen
  Geistlichen  und  Laien  besetzten  Konsistoriums  ausübt.  Ist  der  Landesfürst,
  weil  einer  anderen  Konfession  angehörend,  in  der  persönlichen  Ausübung
der  Kirchengewalt  behindert,  so  soll  die  dann  eintretende  Beschränkung  ohne
Aufschub  mit  Zustimmung  der  Landesversammlung  festgestellt  werden  (NLO.
213,  214).  „Kraft  Kirchenhoheit  und  Kirchengewalt,  im  Beirat  des  Konsistoriums,
  nach  vernommenem  Rat  und  Gutachten  und,  soweit  erforderlich,  mit  Zustimmung
  der  Landesversammlung“  ist  durch  G.  vom  31.  Mai  1871  Nr.  34  eine
Landessynode  ins  Leben  gerufen,  ohne  deren  Zustimmung  Kirchengesetze,  mögen  sie
sich  auf  Lehrordnung,  Kultus,  Disziplin  oder  Verfassung  der  Kirche  beziehen,  weder
erlassen,  noch  aufgehoben,  noch  abgeändert  oder  authentisch  interpretiert  werden
können  1).  Das  einer  vollen  Entfaltung  der  Tätigkeit  der  Kirchengesetzgebung
auf  dem  ihr  überwiesenen  Gebiete  ehedem  entgegenstehende  Hindernis,  welches
aus  dem  Grundsatz  erwuchs,  daß  die  auf  jenem  Gebiet  von  staatlichen  Organen
  früher  erlassenen  oder  unter  deren  Mitwirkung  zu  Stande  gekommenen
Gesetze  und  Verordnungen  auch  nur  auf  gleiche  Weise  abgeändert  oder  aufgehoben
  werden  konnten,  ist  im  Staatsgesetz  vom  27.  März  1882  Nr.  16  durch
die  Bestimmung  beseitigt  worden,  daß  die  fraglichen  Staatsgesetze  und  Verordnungen
  als  subsidiäres  Recht  gelten  und  nur  zur  Anwendung  kommen  sollen,
wenn  und  solange  durch  ein  Kirchengesetz  oder  eine  Kirchenverordnung  —  die
übrigens  zu  ihrer  Vollziehbarkeit  nach  wie  vor  des  in  der  Kontrasignatur  eines
verantwortlichen  Ministers  zur  Erscheinung  kommenden  Plazet  der  Staatsgewalt
bedürfen  —  nicht  anderweite  Anordnungen  getroffen  worden  sind.

Rücksichtlich  der  anderen  christlichen  Kirchen  „wird  die  Landesregierung  darüber
  halten,  daß  diejenigen,  welchen  nach  der  Verfassung  solcher  Kirchen  die
Kirchengewalt  zusteht,  sie  weder  mißbrauchen,  noch  überschreiten.  Allgemeine  Anordnungen,
  die  vermöge  der  Kirchengewalt  getroffen,  und  Verfügungen,  die
von  auswärtigen  geistlichen  Oberen  erlassen  sind,  dürfen,  welcher  Art  sie  auch
sein  mögen,  ohne  vorgängige  Genehmigung  der  Landesregierung  weder  bekannt
gemacht,  noch  vollzogen  werden“"  (NLO.  §.  215).  Auch  bedürfen  Kirchen-  (wie

 

1)  Das  Nähere,  auch  über  die  durch  G.  vom  30.  November  1851  Nr.  52  geschaffenen,  bislang
  mit  recht  beschränktem  Wirkungskreise  ausgestatteten  Presbyterien  („Kirchenvorstände'")  zur
Wahrnehmung  der  Interessen  und  zur  Vertretung  der  einzelnen  Kirchengemeinden,  ist  hier  zu
übergehen.  S.  darüber:  von  Schmidt-Phiseldeck,  evangel.  Kirchenrecht  des  Herzogtums
  Braunschweig  (2.  Aufl.  1903).