§ 42. VI. Geistige Verwaltung: Das Verhältnis der Glaubensgesellschaften im Staate. 141
in einer der im Staat gestatteten kirchlichen Gesellschaften, allen im Herzogtum
anerkannten oder gesetzlich aufgenommenen christlichen Kirchen aber gleichen Schutz
des Staats, ihren Angehörigen auch gleiche bürgerliche (staatsbürgerliche) Rechte
(NLO. 5§ 29 und 211). Alle Kirchen unterliegen der Kirchenhoheit des
Landesherrn: sie „stehen unter der auf der höchsten Staatsgewalt beruhenden
Oberaufsicht der Landesregierung". Unter dieser Aufsicht bleibt die Anordnung
der rein geistlichen Angelegenheiten der in der Verfassung jeder dieser Kirchen
begründeten Kirchengewalt überlassen. Darüber, ob eine Angelegenheit
rein geistlich sei, entscheidet im Zweifel die Landesregierung (NLO. 212).
In der evangelisch-lutherischen Kirche liegt die Kirchengewalt in der Hand
des Landesherrn, welcher sie unter Mitwirkung und im Beirat des mit evangelischen
Geistlichen und Laien besetzten Konsistoriums ausübt. Ist der Landesfürst,
weil einer anderen Konfession angehörend, in der persönlichen Ausübung
der Kirchengewalt behindert, so soll die dann eintretende Beschränkung ohne
Aufschub mit Zustimmung der Landesversammlung festgestellt werden (NLO.
213, 214). „Kraft Kirchenhoheit und Kirchengewalt, im Beirat des Konsistoriums,
nach vernommenem Rat und Gutachten und, soweit erforderlich, mit Zustimmung
der Landesversammlung“ ist durch G. vom 31. Mai 1871 Nr. 34 eine
Landessynode ins Leben gerufen, ohne deren Zustimmung Kirchengesetze, mögen sie
sich auf Lehrordnung, Kultus, Disziplin oder Verfassung der Kirche beziehen, weder
erlassen, noch aufgehoben, noch abgeändert oder authentisch interpretiert werden
können 1). Das einer vollen Entfaltung der Tätigkeit der Kirchengesetzgebung
auf dem ihr überwiesenen Gebiete ehedem entgegenstehende Hindernis, welches
aus dem Grundsatz erwuchs, daß die auf jenem Gebiet von staatlichen Organen
früher erlassenen oder unter deren Mitwirkung zu Stande gekommenen
Gesetze und Verordnungen auch nur auf gleiche Weise abgeändert oder aufgehoben
werden konnten, ist im Staatsgesetz vom 27. März 1882 Nr. 16 durch
die Bestimmung beseitigt worden, daß die fraglichen Staatsgesetze und Verordnungen
als subsidiäres Recht gelten und nur zur Anwendung kommen sollen,
wenn und solange durch ein Kirchengesetz oder eine Kirchenverordnung — die
übrigens zu ihrer Vollziehbarkeit nach wie vor des in der Kontrasignatur eines
verantwortlichen Ministers zur Erscheinung kommenden Plazet der Staatsgewalt
bedürfen — nicht anderweite Anordnungen getroffen worden sind.
Rücksichtlich der anderen christlichen Kirchen „wird die Landesregierung darüber
halten, daß diejenigen, welchen nach der Verfassung solcher Kirchen die
Kirchengewalt zusteht, sie weder mißbrauchen, noch überschreiten. Allgemeine Anordnungen,
die vermöge der Kirchengewalt getroffen, und Verfügungen, die
von auswärtigen geistlichen Oberen erlassen sind, dürfen, welcher Art sie auch
sein mögen, ohne vorgängige Genehmigung der Landesregierung weder bekannt
gemacht, noch vollzogen werden“" (NLO. §. 215). Auch bedürfen Kirchen- (wie
1) Das Nähere, auch über die durch G. vom 30. November 1851 Nr. 52 geschaffenen, bislang
mit recht beschränktem Wirkungskreise ausgestatteten Presbyterien („Kirchenvorstände'") zur
Wahrnehmung der Interessen und zur Vertretung der einzelnen Kirchengemeinden, ist hier zu
übergehen. S. darüber: von Schmidt-Phiseldeck, evangel. Kirchenrecht des Herzogtums
Braunschweig (2. Aufl. 1903).