Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Bescheid der Vorstände. 
S. 66. 
Ueber die Feststellung der Entschädigung hat diejenige Stelle G. 62) 
welche sie vorgenommen hat, dem Entschädigungsberechtigten einen schriftlichen 
Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Höhe der Entschädigung und die Art 
ihrer Berechnung zu ersehen ist. Bei Entschädigungen für erwerbsunfähig ge- 
wordene Verletzte ist namentlich anzugeben, in welchem Maße die Erwerbs- 
unfähigkeit angenommen worden ist. 
Berufung. 
S. 67. 
Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch abgelehnt 
wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird, 
findet die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung statt. 
Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats 
nach der Zustellung des Bescheids bei dem Schiedsgerichte (Gesetz, betreffend die 
Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, §. 3) zu erheben, in dessen Bezirke 
der Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, belegen ist. 
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben die Be- 
rufung bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Genossenschafts- 
organ eingegangen ist. Diese haben die Berufungsschrift unverzüglich an das 
zuständige Schiedsgericht abzugeben. 
Der Bescheid muß die Bezeichnung des für die Berufung zuständigen 
Schiedsgerichts sowie die Belehrung über die einzuhaltende Frist enthalten. 
Die Berufung hat, ausgenommen im Falle des F. Sa, keine aufschiebende 
Wirkung. 
S. 67a. 
Bildet in dem Falle des §. 7 Abs. 1 Ziffer 2 die Anerkennung oder Nicht- 
anerkennung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getödteten und dem die Ent- 
schädigung Beanspruchenden die Voraussetzung des Anspruchs, so kann das 
Schiedsgericht den Betheiligten aufgeben, zuvörderst die Feststellung des betreffenden 
Rechtsverhältnisses im ordentlichen Rechtswege herbeizuführen. In diesem Falle 
ist die Klage bei Vermeidung des Ausschlusses binnen einer vom Schiedsgerichte 
zu bestimmenden, mindestens auf einen Monat zu bemessenden Frist nach der 
Zustellung des hierüber ertheilten Bescheids des Schiedsgerichts zu erheben. 
Nachdem im ordentlichen Rechtsweg eine rechtskräftige Entscheidung er- 
gangen ist, hat das Schiedsgericht auf erneuten Antrag über den Entschädigungs- 
anspruch zu entscheiden. 
S 67b. 
Das Schiedsgericht hat, wenn es den Entschädigungsanspruch für begründet 
erachtet, zugleich die Höhe der Entschädigung und den Beginn der Rente fest- 
73°
	        
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