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Bescheid der Vorstände.
S. 66.
Ueber die Feststellung der Entschädigung hat diejenige Stelle G. 62)
welche sie vorgenommen hat, dem Entschädigungsberechtigten einen schriftlichen
Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Höhe der Entschädigung und die Art
ihrer Berechnung zu ersehen ist. Bei Entschädigungen für erwerbsunfähig ge-
wordene Verletzte ist namentlich anzugeben, in welchem Maße die Erwerbs-
unfähigkeit angenommen worden ist.
Berufung.
S. 67.
Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch abgelehnt
wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird,
findet die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung statt.
Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats
nach der Zustellung des Bescheids bei dem Schiedsgerichte (Gesetz, betreffend die
Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, §. 3) zu erheben, in dessen Bezirke
der Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, belegen ist.
Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben die Be-
rufung bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Genossenschafts-
organ eingegangen ist. Diese haben die Berufungsschrift unverzüglich an das
zuständige Schiedsgericht abzugeben.
Der Bescheid muß die Bezeichnung des für die Berufung zuständigen
Schiedsgerichts sowie die Belehrung über die einzuhaltende Frist enthalten.
Die Berufung hat, ausgenommen im Falle des F. Sa, keine aufschiebende
Wirkung.
S. 67a.
Bildet in dem Falle des §. 7 Abs. 1 Ziffer 2 die Anerkennung oder Nicht-
anerkennung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getödteten und dem die Ent-
schädigung Beanspruchenden die Voraussetzung des Anspruchs, so kann das
Schiedsgericht den Betheiligten aufgeben, zuvörderst die Feststellung des betreffenden
Rechtsverhältnisses im ordentlichen Rechtswege herbeizuführen. In diesem Falle
ist die Klage bei Vermeidung des Ausschlusses binnen einer vom Schiedsgerichte
zu bestimmenden, mindestens auf einen Monat zu bemessenden Frist nach der
Zustellung des hierüber ertheilten Bescheids des Schiedsgerichts zu erheben.
Nachdem im ordentlichen Rechtsweg eine rechtskräftige Entscheidung er-
gangen ist, hat das Schiedsgericht auf erneuten Antrag über den Entschädigungs-
anspruch zu entscheiden.
S 67b.
Das Schiedsgericht hat, wenn es den Entschädigungsanspruch für begründet
erachtet, zugleich die Höhe der Entschädigung und den Beginn der Rente fest-
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