Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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das Statut hiervon abweichende Bestimmungen getroffen sind, in Ansatz gebracht 
wird. Dabei ist der die Höhe von fünfzehnhundert Mark übersteigende Betrag 
des Jahresarbeitsverdienstes nur mit einem Drittel zur Anrechnung zu bringen. 
. 81. 
Auf dieser Grundlage wird von dem Genossenschaftsvorstand unter Berück- 
sichtigung der gemäß I. 36 Abs. 4 erlassenen Bestimmungen der Beitrag berechnet, 
welcher auf jeden Unternehmer zur Deckung des Gesammtbedarfs entfällt, und die 
Heberolle aufgestellt. 
Den Gemeindebehörden sind bezüglich der dem Gemeindebezirk angehörenden 
Genossenschaftsmitglieder Auszüge aus der Heberolle mit der Aufforderung zu- 
zustellen, die Beiträge unter Verrechnung der nach F. 15 a erhobenen Vorschüsse 
einzuziehen und in ganzer Summe binnen vier Wochen an den Genossenschafts- 
vorstand einzusenden. Die Gemeindebehörden haben hierfür von der Berufs- 
genossenschaft eine Vergütung zu beanspruchen, deren Höhe von den Landes- 
Zentralbehörden festzusetzen ist. 
Die Gemeinde haftet für diejenigen Beiträge, bei denen sie den wirklichen 
Ausfall oder die fruchtlos erfolgte Zwangsvollstreckung nicht nachweisen kann, 
und muß sie vorschußweise mit einsenden. 
g. 82. 
Der Auszug aus der Heberolle (F. 81) muß diejenigen Angaben enthalten, 
welche die Zahlungspflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten 
Beitragsberechnung zu prüfen. Die Gemeindebehörde hat den Auszug während 
zweier Wochen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser 
Frist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 
Binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen kann der Betriebsunter- 
nehmer, unbeschadet der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung, gegen die 
Beitragsberechnung bei dem Genossenschaftsvorstande Widerspruch erheben. Durch 
diesen Widerspruch kann die nach §F. 35 und 36 erfolgte Veranlagung und 
Abschätzung nicht angefochten werden. Auf das weitere Verfahren finden die 
Vorschriften des §. 38 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung. 
Tritt in Folge des erhobenen Widerspruchs oder der erhobenen Beschwerde 
eine Herabminderung des Beitrags ein, so ist der Ausfall bei dem Umlage- 
verfahren des nächsten Rechnungsjahrs zu decken. 
Ergiebt sich nachträglich, daß ein ohne Widerspruch (Abs. 2) bezahlter 
Beitrag zu Unrecht oder in zu hohem Betrag erhoben worden ist, so kann die 
Rückerstattung auf dem im Abs. 2 bezeichneten Wege verlangt werden. Der 
Anspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die Auslegung 
der Heberolle (Abs. 1). 
S 2 #. 
Nach der Zustellung des Auszugs aus der Heberolle ist die Genossenschaft 
zu einer anderweiten Feststellung des Beitrags befugt, wenn die Veranlagung
	        
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