§. 17.
In jedem Arbeitsraume sowie in dem Ankleide und dem Speiseraume
muß eine Abschrift oder ein Abdruck der §9. 1 bis 16 dieser Vorschriften sowie
der gemäß §. 16 vom Arbeitgeber erlassenen Bestimmungen an einer in die
Augen fallenden Stelle aushängen.
§. 18.
Neu zu erbauende Destillationsöfen, hinsichtlich deren gemäß §§. 16 ff.,
§. 25 der Gewerbeordnung eine besondere Genehmigung erforderlich ist, müssen
so angelegt werden, daß
1. vor ihren Beschickungsöffnungen ein lichter Raum von mindestens
6 Meter, bei Oefen, deren Beschickungsöffnungen sich gegenüberliegen,
ein Zwischenraum von mindestens 10 Meter vorhanden ist;
2. die unter den Destillationsräumen befindlichen Gänge (Röschen) ge-
räumig, im Scheitel mindestens 3,5 Meter hoch, hell und luftig sind.
§. 19.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1900 in Kraft.
Soweit zur Durchführung der Vorschriften der §§. 1 bis 4, 6 bis 8 und
des §. 13 bauliche Veränderungen erforderlich sind, können hierzu von der
höheren Verwaltungsbehörde Fristen bis höchstens zum 1. Juli 1901 gewährt
werden.
Berlin, den 6. Februar 1900.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.