Metadata : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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tritt;  ferner  kann  dieselbe  erfolgen,  wenn  ein  Ordensinhaber  durch  Verletzung  seiner
Pflichten  gegen  den  König  und  den  Staat,  überhaupt  durch  Verfehlung  gegen  die  Gebote
der  Ehre  und  der  Rechtschaffenheit  dieser  Auszeichnung  sich  unwürdig  machen  sollte.  In
den  zuletzt  gedachten  Fällen  soll  die  Sache  in  dem  auf  Befehl  des  Königs  zusammengerufenen
  Kapitel  berathen,  dabei  dem  beschuldigten  Mitgliede,  soweit  thunlich,  Gelegenheit
zur  Vertheidigung  gewährt  und  der  Ausspruch  des  Kapitels  dem  Ordensherrn  zur  Bestätigung
  vorgelegt  werden.
§.  13.
Die  dermaligen  Ritter  erster  Klasse  sind  von  jetzt  ab  Ehrenritter,  die  dermaligen
Nitter  zweiter  Klasse  sind  von  nun  an  Nitter  des  Ordens.
Alle  früheren  Vorschriften  treten,  soweit  sie  mit  den  Bestimmungen  dieser  Statuten
im  Widerspruch  stehen,  außer  Wirkung.
Gegeben  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  Beidrückung  Unseres
Königlichen  Siegels  zu
Schloß  Friedrichshafen,  den  30.  August  1886.

Karl.
(L.  S.)
Der  Ordenskanzler:

v.  Mittnacht.

Lekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Röslerstistung  in  Balingen.
Vom  16.  August  1886.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  Höchster  Entschließung  vom  11.  August
  d.  J.  der  Röslerstiftung  in  Balingen  auf  Grund  des  vorgelegten  Statuts  die  juristische
  Persönlichkeit  gnädigst  verliehen.

Stuttgart,  den  16.  August  1886.
Für  den  Staatsminister:
Rüdinger.