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tritt; ferner kann dieselbe erfolgen, wenn ein Ordensinhaber durch Verletzung seiner
Pflichten gegen den König und den Staat, überhaupt durch Verfehlung gegen die Gebote
der Ehre und der Rechtschaffenheit dieser Auszeichnung sich unwürdig machen sollte. In
den zuletzt gedachten Fällen soll die Sache in dem auf Befehl des Königs zusammengerufenen
Kapitel berathen, dabei dem beschuldigten Mitgliede, soweit thunlich, Gelegenheit
zur Vertheidigung gewährt und der Ausspruch des Kapitels dem Ordensherrn zur Bestätigung
vorgelegt werden.
§. 13.
Die dermaligen Ritter erster Klasse sind von jetzt ab Ehrenritter, die dermaligen
Nitter zweiter Klasse sind von nun an Nitter des Ordens.
Alle früheren Vorschriften treten, soweit sie mit den Bestimmungen dieser Statuten
im Widerspruch stehen, außer Wirkung.
Gegeben unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres
Königlichen Siegels zu
Schloß Friedrichshafen, den 30. August 1886.
Karl.
(L. S.)
Der Ordenskanzler:
v. Mittnacht.
Lekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an die Röslerstistung in Balingen.
Vom 16. August 1886.
Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 11. August
d. J. der Röslerstiftung in Balingen auf Grund des vorgelegten Statuts die juristische
Persönlichkeit gnädigst verliehen.
Stuttgart, den 16. August 1886.
Für den Staatsminister:
Rüdinger.