Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XV. Band. (15)

48  Wilrkungskrels  ver  Staatsanwaltschaft,

4.
Wirkungskreis  der  Staaksanwaltschaft.

Auf  die  Anfrage  eines  Untergerichtes  über  die
Ausübung  der  Kriminalgerichtsbarkeit  in  einem  neu
zugetheilten  Bezirke  faßte  das  k.  Appellationsgericht
für  Unterfranken  und  Aschaffenburg  einen  Plenarbeschluß
  ohne  Beiziehung  des  Staatsanwaltes.  Dieser
  ergriff  hiegegen  die  Nichtigkeitsbeschwerde;  allein
der  oberste  Gerichtshof  verwarf  dieselbe  als  unzulässig,
  in  der  Erwägung,  daß  die  Ausführung  des
in  Art.  13  des  Ges.  vom  4.  Juni  1848  bezeichneten
Wirkungskreises  der  Staatsanwaltschaft  vorerst  auf
Art.  19  des  Ges.  v.  10.  Nov.  1848,  welches  nur
auf  konkrete  Untersuchungen  bezogen  werden  kann,
beschränkt  wurde,  daher  auch  den  Staatsanwälten
die  Befugniß  zur  Nichtigkeitsbeschwerde  außer  in  besondern
  Straffällen  zur  Zeit  nicht  eingeräumt  ist.
(Urtheil  v.  23.  Okt.  1849.  UB.  Nr.  88.)

Berichtigungen.

In  Seufferk's  prakt.  Pandektenrecht  Bd.  1  K.  168
S.  221  stehen  die  Worte:
„jedoch  nur  nach  Bedarf  selnes  Haushaltes  und  der  Bewirthschaftung
  des  Gutes,  zu  welchem  etwa  der  Wald  gehärt.“
am  unrechten  Orte.  Dleselben  gehören  (mit  den  Allegaten  der
Nole  3)  auf  die  folgende  S.  222  Zelle  4  nach:
„auch  darf  er  sich  dle  vom  Winde  entwurzelten  oder  umgebrochenen
  Bäume  zuelgnen“.

In  Bd.  2  desselben  Werkes  S.  20  8.  17  möge  statt  „des  Verschuldens“
  gelesen  werden  „wegen  Verschuldens“;  S.  22  Note  10
Selle  6  st.  „Käufer“  l.  „Verkäufer“.

In  Bo.3  S.  313  Note  5,  ist  stalt  „eod.“  zu  setzen  „de  inosf.
tostam.“  ·