48 Wilrkungskrels ver Staatsanwaltschaft,
4.
Wirkungskreis der Staaksanwaltschaft.
Auf die Anfrage eines Untergerichtes über die
Ausübung der Kriminalgerichtsbarkeit in einem neu
zugetheilten Bezirke faßte das k. Appellationsgericht
für Unterfranken und Aschaffenburg einen Plenarbeschluß
ohne Beiziehung des Staatsanwaltes. Dieser
ergriff hiegegen die Nichtigkeitsbeschwerde; allein
der oberste Gerichtshof verwarf dieselbe als unzulässig,
in der Erwägung, daß die Ausführung des
in Art. 13 des Ges. vom 4. Juni 1848 bezeichneten
Wirkungskreises der Staatsanwaltschaft vorerst auf
Art. 19 des Ges. v. 10. Nov. 1848, welches nur
auf konkrete Untersuchungen bezogen werden kann,
beschränkt wurde, daher auch den Staatsanwälten
die Befugniß zur Nichtigkeitsbeschwerde außer in besondern
Straffällen zur Zeit nicht eingeräumt ist.
(Urtheil v. 23. Okt. 1849. UB. Nr. 88.)
Berichtigungen.
In Seufferk's prakt. Pandektenrecht Bd. 1 K. 168
S. 221 stehen die Worte:
„jedoch nur nach Bedarf selnes Haushaltes und der Bewirthschaftung
des Gutes, zu welchem etwa der Wald gehärt.“
am unrechten Orte. Dleselben gehören (mit den Allegaten der
Nole 3) auf die folgende S. 222 Zelle 4 nach:
„auch darf er sich dle vom Winde entwurzelten oder umgebrochenen
Bäume zuelgnen“.
In Bd. 2 desselben Werkes S. 20 8. 17 möge statt „des Verschuldens“
gelesen werden „wegen Verschuldens“; S. 22 Note 10
Selle 6 st. „Käufer“ l. „Verkäufer“.
In Bo.3 S. 313 Note 5, ist stalt „eod.“ zu setzen „de inosf.
tostam.“ ·