Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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beamten und Sachverständigen sowie die Beisitzer der Schiedsgerichte (§. 9 des 
Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze) werden, wenn 
sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres Amtes oder Auf- 
trags zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünf- 
hundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein. 
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Die im F. 127 bezeichneten Personen werden mit Gefängniß, neben welchem 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft, wenn sie 
absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche 
kraft ihres Amtes oder Auftrags zu ihrer Kenntniß gelangt sind, offenbaren, 
oder geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, welche kraft 
ihres Amtes oder Auftrags zu ihrer Kenntniß gelangt sind, solange als diese 
Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen 
Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu 
verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark erkannt werden. 
Zuständige Landesbehörden. 
G. 129. 
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen Staats- 
behörden, Gemeindevertretungen oder, wo solche nicht bestehen, Gemeindebehörden 
die in diesem Gesetze den höheren Verwaltungsbehörden, den unteren Verwaltungs- 
behörden, den Ortspolizeibehörden, den Gemeindebehörden und den Vertretungen 
der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände zugewiesenen Verrichtungen wahr- 
zunehmen sind. 
Die in Gemäßheit dieser Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch 
den Reichsanzeiger bekannt zu machen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann bestimmte Gemeindebehörden als 
untere Verwaltungsbehörden im Sinne des F. 62à bezeichnen und mit der Wahr- 
nehmung der dort vorgesehenen Geschäfte betrauen. 
Strafvollstreckung. 
". 130. 
Geldstrafen, welche auf Grund dieses Gesetzes verhängt werden, mit Aus- 
nahme derjenigen, auf welche von den Gerichten erkannt ist, werden in derselben 
Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. 
S. 130 a. 
Die im F§F. 87 Abs. 1 Ziffer 2 bezeichneten Geldstrafen fließen in die 
Krankenkasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwider-
	        
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