Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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fügt,  daß  es  künftigbin  ganz  der  freien  Wahl  der  Candidaten  anheim  gestellt  seyn  solle,
ob  sie  sich  bei  Bearbeitung  der  Prüfungsaufgaben  der  deutschen  oder  der  lateinischem
Sprache  bevienen  wollen,  was  mit  dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenniniß  gebracht  wird,
daß  eine  von  einem  Candidaten  beliebte  Ausarbeitung  schriftlicher  Fragen  in  lateinischer
Sprache  auch  nach  ihrem  diesfälligen  besonderen  Werthe  in  Anschlag  gebracht  werden
wird.
Stuttgart,  den  29.  Januar  1863.
Goltber.

b)  Verfügung,  betreffend  das  Statut  der  Turnlehrerbildungsanstalt  zu  Stuttgart.

Nachdem  seiner  Zeit  durch  Höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät
eine  Rrorganisation  des  Turnwesens  vorerst  an  den  studienräthlichen  Anstalten  im  Anschluß
an  die  Grundlagen  des  sogenannten  Spießschen  Systems  gnädigst  genehmigt  und  in  Folge
bievon  eine  Turnlehrerbildungsanstalt  in  Stuttgart  errichtet  worden  ist,  werden  nunmehr
mit  Höchster  Ermächtigung  im  Nachstehenden  die  näheren  Bestimmungen  über  die  Einrichtung
  dieser  Anstalt  biemit  bekannt  gemacht:

S.  1.

Die  Turnlehrerbildungsanstalt  hat  die  Bestimmung,  Lehrer  und  Lebramtskandidaten
für  die  nach  dem  angeordneten  System  zu  besorgende  Ertheilung  des  Turnunterrichts  an
den  der  Aufsicht  des  Studienraths  unterstellten  Lehranstalten  und  den  Schullehrer-Seminarien
  zu  befäbigen.

Der  Studienrath  führt  die  Oberaufsicht  über  die  Anstalt;  ihre  unmittelbare  Leitung
ist  einem  besonderen  Vorstande  übertragen.

Der  Unterricht  an  der  Anstalt  wird  von  einem  Hauptlehrer  und  einem  Arzt  als
Hilfslehrer  besorgt.

5S.  2.

In  der  Anstalt  werden  periodisch  wiederkehrende  (ordentliche)  Lehrkurse,  deren  Dauer
auf  4  bis  6  Monate  bestimmt  ist,  und  zu  welchen  in  der  Regel  je  12  Theilnehmer  zugelassen
  werden,  abgehalten.