Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

350  Zweiter  Teil.  Zweites  Buch.  $  99.

Mitglieder  der  ersten  Kammer?!,  mitunter  Personen,  welche  sich
im  aktiven  Staatsdienste  eines  außerdeutschen  Staates,  befinden  ??,
und  nahe  Verwandte  von  bereits  gewählten  Abgeordneten  28,

Die  Wahl  von  Beamten  ist  in  allen  deutschen  Staaten  gestattet.
  Ausgeschlossen  sind  mitunter  einzelne  Kategorien  von
Beamten  oder  die  Wahl  gewisser  Beamten  im  Amtsbezirk  ®.  Die
Frage,  ob  ein  Beamter  zur  Annahme  der  Wahl  einer  Genehmigung
oder  zum  Eintritt  in  den  Landtag  der  Erteilung  von  Urlaub  seitens
seiner  vorgesetzten  Behörde  bedürfe,  ist  durch  die  meisten  Verfassungen
  und  Wahlgesetze  ausdrücklich  entschieden  worden  und
zwar  in  der  Regel  in  dem  Sinne,  daß  eine  solche  nicht  erforderlich
  sei?®,  In  einzelnen  Staaten  gilt  jedoch  der  entgegengesetzte

bemerkt,  „nicht  die  Folge  einer  gesetzlichen  ungleichen  Behandlung,  sondern
eine  unvermeidliche  Folge  tatsächlicher  natürlicher  Verhältnisse.  Der  Standpunkt
  der  Voraufl.  ist  zuerst  durch  die  badische  Gesetzgebung,  bei  Neuregelung
  des  Landtagswahlrechts  1904  (vgl.  Glockner  a.  a.  O.  91,  dagegen
alz  a.  a.  O.),  sodann  durch  die  neuen  Wahlgesetze  Bayerns  (1906),  Sachsens
(1909),  Hessens  (1911)  verworfen  worden.  Alle  diese  Gesetze  statuieren  eine
Karenzfrist,  vor  deren  Ablauf  der  in  die  Staatsangehörigkeit  neu  Aufgenommene
  nicht  wählen  bezw.  gewählt  werden  kann.  Vgl.  auch  oben  N.  4.
2ı  Preuß.  Verf.  Art.  78,  Württ.  Verf.  $  146,  Bad.  Verf.  &  32b  (G.  vom
24.  Aug.  1%4),  Hess.  G.  vom  9.  Juni  1911  Art.  13.  —  Der  Grundsatz,  daß
niemand  Mitglied  beider  Kammern  sein  könne,  gilt  übrigens  auch  da,  wo
er  nicht  durch  ausdrückliche  Verfassungsbestimmung  festgesetzt  ist.  In
Baden  besitzen  die  Mitglieder  der  ersten  Kammer  und  die  bei  der  Wahl  der
grundherrlichen  Vertreter  in  der  ersten  Kammer  wahlberechtigten  Personen
weder  das  aktive  noch  das  passive  Wahlrecht  zur  zweiten  Kammer,  iu
Hessen  sind  die  adligen  Grundherren  bei  den  Wahlen  zur  zweiten  Kammer
zwar  nicht  wahlberechtigt,  wobl  aber  wählbar  (Art.  9).

#2  Sächs.  WG.  $  14  Abs.  3,  „Ausländisch“  im  Sinne  dieser  Vorschrift
beißt  „außerdeutsch“:  Hettner,  Wahlgesetze  f.  d.  Sächs.  Landtag  125,  126.

3  Württ.  Verf.  $  148  bis  zum  G.  vom  16.  Juli  1906,  S.-Alt.  WG.  $  27,
Reuß  j.  L.  WG.  89.

*  Vgl.  G.  Meyer,  Parlamentar.  Wahlrecht  476  ff.,  494  ff.

25  Diensttuende  Staatsminister  (Sächs.  WG.  vom  3.  Dez.  1868  $  4  u.
WG.  vom  5.  Mai  1909  $  14,  Hess.  G.,  die  Landstände  betr,  vom  $,  Juni
1911  Art.  15,  S.-Weim.  WG.  8  8,  S.-Alt.  WG.  8  28,  Reuß  j.  L.  WG.  vom
8.  Jan.  1913  $  10);  der  Präsident  und  die  Mitglieder  der  Oberrechnungskammer
  (Preuß.  G.  betr.  eine  Zusatzbestimmung  zum  Art.  74  der  Verf.-Urk.
vom  27.  März  1872,  Bad.  G@.  vom  25.  Aug.  1876  Art.  4,  Hess.  G.  vom  9,  Juni
1911  Art.  15,  Mitglieder  der  Regierung  und  der  Rentkammer  (Lipp.  G.  vom
3.  Juni  1876,  betr.  die  Zusammensetzung  des  Landtages  $  7),  Beamte  im
Amtsbezirke  (Württ.  Verf.  146  (Fassung  vom  16.  Juli  1906),  Bad.  Verf.
8  36  [die  Bestimmung  bezieht  sich  nur  auf  sog.  Bezirksbeamte,  sowie  auf
Notare  und  Ortsgeistliche]);  ähnliche  Bestimmungen  wie  das  Württ.  und
Bad.  Recht  enthält  das  Hess.  G.  vom  3.  Juni  1911  Art.  15.  Vgl.  auch  das
S.-Kob.-Goth.  StGG.  $  153.

26  Preuß.  Verf.  Art.  78,  Bayr.  WG.  Art.  35,  Württ.  Verf.  $  146  Abs.  8
(Fassung  vom  16.  Juli  1906),  S.-Weim.  WG.  8  45,  S.-Alt.  WG.  $  28,  S.-Kob.-Goth.
  StGG.  $  154,  Braunschw.  G.  über  Zusammensetzung  des  Landtages
8  10,  Schw.-Rud.  GG.  $  12ff.  (G.  vom  16.  Nov.  1870,  betr.  die  anderweite
Abänderung  des  Grundgesetzes  Art.  1  $  2),  Schw.-Sondh.  LGG.  8  23  (G.  vom
27.  Febr.  1911),  Schaum  „Tipp.  Verf.  Art.  19,  Lipp.  G.,  die  Zusammensetzung
des  Landtages  betr.,  vom  3.  Juni  1876  87  (in  den  Landtag  gewählte  Beamte
haben  aber  die  Kosten  ihrer  Vertretung  selbst  zu  tragen!),  Wald.  Verf.  Art.  50.