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Krankenkassen des Beschäftigungsorts zuständigen Aufsichtsbehörde. Gehört diese
zu den Betheiligten, so wird die zur Entscheidung des Streitfalls berufene Be-
hörde durch die für den Beschäftigungsort zuständige höhere Verwaltungsbehörde
bestimmt.
g. 13.
Im Falle der Tödtung ist als Schadensersatz außerdem zu leisten:
1. sofern nicht nach F. 554 des Handelsgesetzbuchs oder 8. 51 der
Seemannsordnung der Rheder die Bestattungskosten zu tragen hat,
und sofern die Bestattung auf dem Lande erfolgt, als Sterbegeld für
Seeleute zwei Drittel des nach S§P. 9a, 9 Abs. 1 für den Monat
ermittelten Durchschnittsverdienstes, für die übrigen nach F. 1 ver-
sicherten Personen der fünfzehnte Theil des nach HH. 9b, 9e zu Grunde
zu legenden Jahresarbeitsverdienstes, jedoch mindestens ein Betrag von
fünfzig Mark;
2. eine den Hinterbliebenen vom Todestage des Verstorbenen ab zu ge-
währende Rente. Dieselbe besteht nach näherer Bestimmung der
S. 13 a bis 13e in einem Bruchtheile seines nach HH. 9a bis ge er-
mittelten Jahresarbeitsverdienstes.
Der Anspruch auf Sterbegeld steht demjenigen zu, welcher die Beerdigung
besorgt hat. —
Jstbeidenim§.9bbezeichnetenPersonenderderBerechmmgzuGrunde
zu legende Jahresarbeitsverdienst in Folge eines früher erlittenen, nach den reichs-
gesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung entschädigten Unfalls geringer
als der vor diesem Unfalle bezogene Lohn, so ist die aus Anlaß des früheren
Unfalls bei Lebzeiten bezogene Rente dem Jahresarbeitsverdienste bis zur Höhe
des der früheren Rentenfeststellung zu Grunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes
hinzuzurechnen.
S. 13a.
Hinterläßt der Verstorbene eine Wittwe oder Kinder, so beträgt die Rente
für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung sowie für jedes
hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebensjahre je zwanzig
Prozent des Jahresarbeitsverdienstes.
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe sechzig Prozent des
Jahresarbeitsverdienstes als Abfindung.
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem
Unfalle geschlossen worden ist; die Berufsgenossenschaft kann jedoch in besonderen
Fällen auch dann eine Wittwenrente gewähren.
Die Bestimmungen über die Renten der Kinder finden auch Anwendung,
wenn der Unfall eine alleinstehende weibliche Person betroffen hat und diese mit
Hinterlassung von Kindern verstirbt.
Reichs- Gesetzbl. 1900. 80