Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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Ziffer  3  in  Abgang  gestellt  oder  ermäßigt,  so  tritt  auch  eine  Absetzung  oder  ent
sprecheude  Ermäßigung  des  Zuschlags  ein.

8  31.
—'ie  .  liber  alle  Umstände,  die  für  die  Beurteilung  der  Besitzz,  Vermögens=  und
Gemelnde.  Einkommensverhältnisse  der  Stenerpflichtigen  in  Betracht  kommen  können,  hat  der
vorstandto.  Gemeindevorstand  (Vertreter  des  Gutsbezirks)  zur  Ergänzung  der  bereils  auf
Grund  der  §§  23,  25  und  26  beschafften  Unterlagen  möglichst  vollständige  Nachrichten
  einzuziehen  und  zu  sammeln.  Zu  diesem  Zweck  ist  er  auch  befugt,  den
Steuerpflichtigen  selbst  in  geeigneter  Weise  über  die  für  die  Veranlagung  wesentlichen
  Punkte  zu  befragen.
Diese  Verpflichtungen  des  Gemeindevorstandes  (Vertreters  des  Gutobezirks)
erstrecken  sich  insbesondere  auch  auf  genaue  Feststellung  der  Zahl  der  nach  §  19
zu  berücksichtigenden  Kinder,  auf  etwaige  nach  §  20  in  Betracht  zu  ziehende  Ermäßigungsgründe
  und  auf  die  Prüfung  der  bei  ihm  gemäß  §  26  eingereichten
Kapital=  und  Schulderwerzeichnisse.
8  32.
m  Auf  Grund  dieser  von  ihm  angestellten  Ermilielungen  hat  der  Gemeindevorstand
  (Vertreter  des  Gutsbezirks)  die  Einkommensauellen  und  die  Ergebnisse
der  Berechuung  des  Einkommens  der  einzelnen  Steuerpflichtigen  in  das  vorgeschriebene
  Formular  der  Einkommensnachweisung  einzutragen.

C.  Organe,  Bezirke  und  Berfahren  der  Veranlagung.
33.
Die  Veranlagung  der  Steuerpflichtigen  erfolgt:
#)  durch  die  Ortskommissionen  (§  34),
b)  durch  die  Bezirkskommissionen  (8  39).

8  34.
Orts-  1.  Die  Ortskommissionen  werden  für  den  Bezirk  einer  jeden  Gemeinde  gelommissionen.
  bildet.  Gutsbezirke  werden  zum  Zwecke  der  Veranlagung  ihrer  Stenerpslichtigen
vom  Ministerium  einer  benachbarten  Gemeinde  zugewiesen.
2.  Die  Ortskommission  besteht  aus  dem  Gemeindevorstand  als  Vorsibenden
und  aus  zu  wählenden  Mitgliedern;  die  letzteren  werden  auf  den  Zeitraum  von