Full text : Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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steszerrüttung  nur  als  Nebenerscheinung  eintritt,  nicht  für
sich  besorgen  dürfen.

Dagegen  kömmt  ihnen  die  Pflicht  zu,  bei  heftigen  und

für  das  Leben  gefährlichen  Zufällen  dieser  Art,  so  wie
bei  erwähnten  Krankheiten  der  Lebensthätigkeit  die  dringende
  unentbehrliche  Hilfe  zu  leisten,  und  die  Sicherheits-Maßregeln
  für  die  Umgebung  des  Kranken  zu  treffen;
mit  Behandlung  örtlicher  innerer  Krankheiten  der  Organisation
  haben  sie  sich  im  Allgemeinen  nicht  zu  befassen,
nur  einige  gelinderer  Art  dürfen  sie  behandeln,  als:  leichte
hitzige  Drüsengeschwülste,  solche  Kopfgeschwülste,  leichte
Wurmkrankheiten,  bei  heftigen  hitzigen  Zufällen  der  Letzteren
  haben  sie  die  Nothhilfe  zu  leisten;
Krankheiten  von  übermäßiger  oder  an  sich  unregelmäßig
beschaffener  Absonderung  dürfen  sie  nur  dann  heilen,  wenn
sie  auf  leichten  Störungen  dieser  Lebensverhältnisse  beruhen,
  wie  die  gelinden  katarrhalischen  oder  rheumatischen,
und  solche  gastrische;

Bei  den  sehr  hitzigen,  wie  bei  dem  Brechdurchfalle,  dem
Choleraartigen  Erbrechen  oder  Durchfalle,  in  eigentlichen
Ruhren,  den  Blutflüssen  haben  sie  nur  die  erste  Hilfe  und
zwar  nur  mit  Anwendung  der  unschädlichsten  Mittel  zu
reichen,  und  bei  langwierigen  immer  ärztliche  Hilfe  nachzusuchen;

ein  Gleiches  gilt  von  den  Krankheiten  von  verminderter
oder  unterdrückter  Ab=  und  Aussonderung.  Vorzüglich
kommen  ihnen  jedoch  die  Behandlung  von  plötzlichen  Störungen
  der  Haut=  und  Lungenausdünstung  im  gelindern
Grade,  die  leichtern  Stuhl-=  und  Urinverhaltungen,  so
wie  die  der  Menstruation,  der  Lochien,  der  Milch,  dieser
Art  zu.  Bei  heftigeren,  zumal  bei  metastatischen  Zufällen
in  diesen  Krankheiten,  dürfen  sie  nur  die  dringendst  nöthige

Hilfe  schaffen;

V)  von  Krankheiten  der  Ernährung  dürfen  sie  nur  jene  behandeln,

  welche  als  unbedeutendere  in  ihrem  Ursprunge
leichter  und  vorzüglich  durch  Veränderung  der  Lebensordnung
  z.  B.  bei  Kindern,  geheilt  werden  können,  alle  anderen
  Fälle  der  Art  haben  sie  an  Aerzte  zu  verweisen.
Die  Lustseuche  und  Tripperkrankheiten  dürfen  sie  für  sich
nur  im  Zeitraume  der  örtlichen  Ausbildung  an  den  an-