Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Zu anderen Zwecken, als zur Deckung der Kosten für die der Genossen- 
schaft obliegende Fürsorge, zur Bestreitung der Verwaltungskosten, zur Ansamm- 
lung des Reservefonds, zur Gewährung von Prämien für Rettung Verunglückter 
und zu Zwecken der Unfallverhütung sowie mit Genehmigung des Reichs-Ver- 
sicherungsamts zur Errichtung von Heil- oder Genesungsanstalten dürfen weder 
Beiträge von den Genossenschaftsmitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen 
aus dem Vermögen der Genossenschaft erfolgen. 
S. 1a. 
Auf die Beiträge können von den Mitgliedern nach Bestimmung des 
Statuts viertel- oder halbjährliche Vorschüsse erfordert werden. Dieselben be- 
messen sich für die einzelnen Mitglieder nach der Höhe der für das letztvergangene 
Rechnungsjahr auf sie umgelegten Beiträge und betragen jedesmal den vierten 
Theil beziehungsweise die Hälfte der letzteren, solange nicht die Genossenschafts- 
versammlung einen niedrigeren Betrag festgesetzt hat. Für neueintretende Mit- 
glieder sind die Vorschüsse nach demjenigen Betrage zu bemessen, welchen diese 
Mitglieder nach dem Umfang ihres Betriebs zu den Jahreslasten des letztver- 
gangenen Rechnungsjahrs hätten beitragen müssen, wenn sie in demselben schon 
Mitglieder der Berufsgenossenschaft gewesen wären. 
Die Vorschüsse sind binnen zwei Wochen nach den durch das Statut oder 
die Genossenschaftsversammlung bestimmten Fälligkeitsterminen an den Vorstand 
einzuzahlen. 
S. 19. 
Die Berufsgenossenschaft hat einen Reservefonds anzusammeln. Dem je- 
weiligen Bestande desselben sind vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab drei Jahre 
lang je zehn Prozent und weiter in Zeiträumen von je drei Jahren je ein Prozent 
weniger bis herab zu je vier Prozent alljährlich zuzuschlagen und zwar jedesmal 
unter Anrechnung der Zinsen. Nach Ablauf dieser Zeit sind aus den Zinsen 
des Reservefonds diejenigen Beträge zu entnehmen, welche erforderlich sind, um 
eine weitere Steigerung des auf eine jede versicherte Person im Durchschnitt ent- 
fallenden Umlagebeitrags zu beseitigen. Der Rest der Zinsen ist dem Reserve- 
sonds weiter zuzuschlagen. 
In dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung 
des Reichs-Versicherungsamts schon vorher die Zinsen und erforderlichen Falles 
auch den Kapitalbestand des Reservefonds angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt 
alsdann nach näherer Anordnung des Reichs-Versicherungsamts. 
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die Genossenschaftsversamm- 
lung jederzeit weitere Zuschläge zum Reservefonds beschließen. Solche Beschlüsse 
bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts.
	        
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