Contents : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Mexiko.  487

weiteres  wieder  erlangen,  nachdem  gegenwärtiges  Gesetz  in  Wirksamkeit
getreten  ist;  jedoch  können  sie  diesen  Vorteil  nur  bei  Ausübung  der
ihnen  seither  eröffneten  Rechte  geltend  machen.

Befehlen  und  verordnen  usw.  Weimar,  den  27.  Januar  1878.

Für  den  König,  Großherzog  usw.
dessen  Statthalter  im  Großherzogtum.
gez.  Heinrich,  Prinz  der  Niederlande.

Gesetz  vom  5.  Februar  1890  zur  Erläuterung  des  Artikels  10
C.  c.  und  des  Artikels  II  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1878.

Einziger  Artikel.

Art.  10.  8§.2  C.  c.  und  Art.  II  des  Gesetzes  vom  27.  Januar  1878
über  die  Naturalisation  sind  so  zu  verstehen,  daß  die  besagten  Bestimmungen
auf  ein  Kind  Anwendung  finden,  welches  von  einer  Luxemburgerin  abstammt,
  die  aber  die  Eigenschaft  als  Luxemburgerin  verloren  hat.

Merxiko.
Fremden  ·  und  Staatsangehörigkeĩtsgesetz  vom  28.  Maĩ  1886.

Kapitel  J.

Von  den  Mexikanern  und  den  Fremden.
Art.  1.

Mexikaner  sind:

I.  Die  in  Mexiko  von  einem  Vater  abstammen,  der  von  Geburt
oder  durch  Naturalisation  Mexikaner  ist.

II.  Die  in  Mexiko  von  einer  mexikanischen  Mutter  außerehelich
geborenen  Kinder,  sowie  diejenigen,  deren  Eltern  unbekannt  oder  von
unbekannter  Staatsangehörigkeit  sind.

III.  Die  außerhalb  der  Republik  Geborenen,  deren  Vater,  Mexikaner,
  seine  Staatsangehörigkeit  nicht  verloren  hat.  Ist  der  Vater  seiner
Staatsangehörigkeit  verlustig  geworden,  so  werden  die  Kinder  als  Ausländer
  betrachtet,  sie  können  aber  in  dem  Jahre  nach  vollendetem
21.  Lebensjahre  für  die  mexikanische  Staatsangehörigkeit  optieren,
unter  der  Bedingung,  daß  sie,  falls  sie  im  Auslande  wohnen,  die  darauf
bezügliche  Erklärung  vor  den  diplomatischen  oder  konsularischen  Agenten
der  Republik  abgeben,  und,  wenn  sie  in  Mexiko  wohnen,  vor  dem  Sekretariat
  der  auswärtigen  Angelegenheiten.