Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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zu leistenden Beiträge Bestimmungen zu treffen sind (Gefahrentarif) Wenn das 
Statut solche Bestimmungen enthält, so muß dasselbe auch über das bei der 
Veranlagung zu den Klassen des Gefahrentarifs einzuschlagende Verfahren Vor- 
schriften treffen. Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs liegt der 
Genossenschaftsversammlung ob;) sie kann jedoch diese Befugnisse einem Ausschuß 
oder dem Vorstand übertragen. 
S. 36. 
Der Gefahrentarif bedarf der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. 
Derselbe ist mindestens von fünf zu fünf Rechnungsjahren unter Berück- 
sichtigung der vorgekommenen Unfälle durch den Genossenschaftsvorstand einer 
Revision zu unterziehen. Ist die Abänderung des Tarifs dem Vorstande nicht 
übertragen, so hat dieser die Ergebnisse der Revision mit dem Verzeichnisse der 
vorgekommenen, auf Grund dieses Gesetzes zu entschädigenden Unfälle der Ge- 
nossenschaftsversammlung oder, sofern ein Ausschuß zuständig ist, dem letzteren 
zur Beschlußfassung über die Beibehaltung oder Aenderung der bisherigen Tarife 
und Bestimmungen vorzulegen (§. 35). Die über die Abänderung gefaßten Be- 
schlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichs-Versicherungs- 
amts) demselben ist das Verzeichniß der vorgekommenen Unfälle vorzulegen. 
S. 37. 
Die Abschätzung der Fahrzeuge (§. 34) sowie die Veranlagung der Betriebe 
zu den Gefahrenklassen (. 35) liegt nach näherer Bestimmung des Statuts den 
Organen der Genossenschaft ob. 
Regelmäßige Revisionen der Abschätzung und Veranlagung finden in den- 
jenigen Terminen statt, in welchen der Gefahrentarif zu revidiren ist G. 36). 
Hierbei ist in derselben Weise wie bei der ersten Abschätzung und Veranlagung 
zu verfahren. 
Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet, den Organen derselben 
auf Erfordern binnen zwei Wochen diejenige Auskunft zu ertheilen, welche für 
die Durchführung der Abschätzung oder Veranlagung erforderlich ist. Dasselbe 
gilt von den Korrespondentrhedern und Bevollmächtigten (I. 17) sowie von dem 
Führer des betreffenden Fahrzeugs. 
S. 38. 
Jedem Mitgliede der Genossenschaft ist, sofern eine Veranlagung zu Ge- 
fahrenklassen stattgefunden hat, diese Veranlagung (§S. 37), jedem Rheder aber 
das Ergebniß der Abschätzung seiner Schiffahrtsbetriebe (I. 34) mitzutheilen. 
Gegen die Veranlagung beziehungsweise Abschätzung steht den Betheiligten binnen 
einer Frist von zwei Wochen nach der Mittheilung des Ergebnisses die Beschwerde 
an das Reichs-Versicherungsamt zu. Nach der Veranlagung kann die Genossen- 
schaft einen Betrieb während der Tarifperiode neu veranlagen, wenn die vorige 
Veranlagung auf unrichtigen Angaben des Betriebsunternehmers beruht. Auf 
die erneute Veranlagung finden die für die vorige Veranlagung maßgebenden 
Vorschriften Anwendung. Das Gleiche gilt von der Abschätzung der Betriebe. 
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