Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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IV.  Feststellung  und  Auszahlung  der  Entschädigung.

Anzeige  und  Untersuchung  der  Unfälle.
S.  57.

Jeder  Unfall,  durch  welchen  eine  auf  dem  Fahrzeuge  beschäftigte  Person
auf  der  Reise  getödtet  wird,  oder  eine  Körperverletzung  erleidet,  die  eine  völlige
oder  theilweise  Arbeitsunfähigkeit  von  mehr  als  drei  Tagen  oder  den  Tod  zur
Folge  hat,  ist  in  das  Schiffsjournal  (Tagebuch,  Loggbuch)  einzutragen  und  in
dem  letzteren  oder  einem  besonderen  Anhange  zu  demselben  kurz  zu  beschreiben.

Ist  ein  Journal  nicht  zu  führen,  so  hat  der  Schiffsführer  eine  besondere
Nachweisung  über  die  an  Bord  sich  ereignenden  Unfälle,  welche  die  im  Abs.  1
bezeichneten  Folgen  haben,  zu  führen.

Von  jeder  Eintragung  eines  Unfalls,  welchen  eine  auf  dem  Fahrzeuge
beschäftigte  Person  auf  der  Reise  erleidet,  hat  der  Schiffsführer  dem  Seemannsamte,
  bei  welchem  es  zuerst  geschehen  kann,  eine  von  ihm  beglaubigte  Abschrift
zu  übergeben.  Statt  dessen  kann  das  Journal  oder  die  Nachweisung  dem  Seemannsamte
  zur  Entnahme  einer  Abschrift  der  Eintragung  vorgelegt  werden.  Das
Seemannsamt  hat  das  Journal  oder  die  Nachweisung  binnen  vierundzwanzig
Stunden  zurückzugeben.

Ereignete  sich  der  Unfall  im  Inlande  vor  Antritt  oder  nach  Beendigung
der  Reise,  so  hat  der  Schiffsführer  binnen  zwei  Tagen  nach  dem  Tage,  an
welchem  er  von  dem  Unfalle  Kenntniß  erlangt  hat,  dem  Seemannsamt  oder,
falls  ein  solches  am  Orte  des  Unfalls  nicht  vorhanden  ist,  der  Ortspolizeibehörde
und  dem  durch  das  Statut  zu  bestimmenden  Genossenschaftsorgane  von  dem
Unfall  Anzeige  zu  machen.

Das  Seemannsamt  beziehungsweise  die  Ortspolizeibehörde  hat  diese  Abschriften
  und  Anzeigen  dem  Seemannsamte  des  Heimathshafens  zu  übersenden.

G.  58.

Die  Unternehmer  der  übrigen  unter  F.  1  fallenden  Betriebe  haben  binnen
der  im  F.  57  Abs.  4  bezeichneten  Frist  von  den  in  ihren  Betrieben  sich  ereignenden
Unfällen,  welche  die  im  F.  57  Abs.  1  bezeichneten  Folgen  haben,  bei  der  Ortspolizeibehörde,
  in  deren  Bezirke  sich  der  Unfall  ereignet  hat,  Anzeige  zu  machen.
Für  den  Betriebsunternehmer  kann  derjenige,  welcher  zur  Zeit  des  Unfalls  den
Betrieb  oder  den  Betriebstheil,  in  welchem  sich  der  Unfall  ereignete,  zu  leiten
hatte,  die  Anzeige  erstatten;  im  Falle  der  Abwesenheit  oder  Behinderung  des
Betriebsunternehmers  ist  er  dazu  verpflichtet.

Die  Vorstände  der  unter  Reichs=  oder  Staatsverwaltung  stehenden  Betriebe
haben  die  Anzeige  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  nach  näherer  Anweisung  derselben
  zu  erstatten.