Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Ermittelungen und Beweiserhebungen vorzunehmen, welche keinen Aufschub dulden 
G. 15 a. a. O.), werden auf alle Unfälle erstreckt, welche die im F. 61 erwähnten 
Folgen haben. 
Die Anzeigen (V. 14 des Gesetzes vom 27. Juli 1877) sind bei Unfällen 
der letzteren Art, unbeschadet der bei Seeunfällen bestehenden Verpflichtung, einem 
zuständigen Seeamt Anzeige zu machen, an den Genossenschaftsvorstand zu richten. 
Wenn nach Ablauf von sechs Monaten seit der Kenntniß von dem Unfall 
eine Benachrichtigung über die Einleitung einer Unfalluntersuchung nicht ein- 
getroffen ist, so sind die Untersuchungsverhandlungen von dem Seemannsamte 
des Heimathshafens einzuleiten. 
Feststellung der Entschädigungen. 
G. 67. 
Die Beschlußfassung über die Feststellung der Entschädigungen (5§. 8 
bis 131) erfolgt: 
1. sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, durch den Vorstand 
der Sektion, wenn es sich handelt 
a) um die im F. 9 Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen, 
b) um die für die Dauer einer voraussichtlich vorübergehenden 
Erwerbsunfähigkeit zu gewährende Rente, 
c) um das Sterbegeld, 
d) um die Aufnahme des Verletzten in eine Heilanstalt, 
e) um die den Angehörigen eines Verletzten für die Zeit seiner Be- 
handlung in einer Heilanstalt zu gewährende Rente; 
2. in allen übrigen Fällen durch den Vorstand der Genossenschaft. 
Zuständig ist die Sektion, in deren Bezirke der Heimathshafen desjenigen 
Fahrzeugs belegen ist, oder derjenige Betrieb seinen Sitz hat, bei welchem der 
Unfall sich ereignet hat. Das Genossenschaftsstatut kann bestimmen, daß die 
Feststellung in den Fällen des Abs. 1 Ziffer 1 und 2 durch ein anderes Organ 
der Genossenschaft oder durch einen Ausschuß des Genossenschafts= oder Sektions- 
vorstandes oder durch besondere Kommissionen oder durch örtliche Beauftragte 
(Vertrauensmänner) zu bewirken ist. 
Soll auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die Bewilligung einer Ent- 
schädigung abgelehnt oder nur eine Theilrente festgestellt werden, so ist vorher 
der behandelnde Arzt zu hören. Steht dieser zu der Genossenschaft in einem 
Vertragsverhältnisse, so ist auf Antrag ein anderer Arzt zu hören. 
S. 67a. 
Soll die Bewilligung einer Entschädigung abgelehnt werden, so ist diese 
Absicht dem Verletzten, sofern er im Inland anwesend ist, oder im Falle seines 
Todes seinen Hinterbliebenen, soweit sie nach I#§. 13a bis 134, 137f ent- 
82“
	        
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