Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

— 506 — 
schädigungsberechtigt sein würden, mitzutheilen. Soll eine Entschädigung bewilligt 
werden, so ist den genannten Personen die Höhe der in Aussicht genommenen 
Entschädigung mit den rechnungsmäßigen Grundlagen mitzutheilen. 
Der Verletzte sowie seine Hinterbliebenen (§9. 13 a bis 13c) sind befugt, 
auf diese Mittheilung innerhalb zweier Wochen sich zu äußern. Auf ihren inner- 
halb der gleichen Frist gestellten Antrag hat die untere Verwaltungsbehörde diese 
Aeußerung zu Protokoll zu nehmen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat 
hiervon die untere Verwaltungsbehörde unverzüglich dem zuständigen Genossen- 
schaftsorgane Kenntniß zu geben; dieses hat bis zum Eingange des Protokolls 
den Bescheid auszusetzen. · 
Bei den im Abs. 1 bezeichneten Mittheilungen hat das zuständige Genossen- 
schaftsorgan auf die aus Abs. 2 und aus F. 67 Abs. 3 sich ergebenden Befugnisse 
sowie auf die im Abs. 2 vorgesehene Frist hinzuweisen. 
S. 67a##.h 
Die Feststellung der Entschädigung hat in beschleunigtem Verfahren zu 
erfolgen. 
Für diejenigen Verletzten, für welche beim Eintritte der genossenschaftlichen 
Fürsorge noch eine weitere ärztliche Behandlung behufs Heilung der erlittenen 
Verletzungen nothwendig ist (I. 9 Abs. 1 Ziffer 1), hat sich die Feststellung zu- 
nächst mindestens auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden 
Entschädigungen zu erstrecken. Die Feststellung der weiteren Entschädigungen hat, 
sofern sie nicht früher möglich war, sofort nach Beendigung des Heilverfahrens 
zu erfolgen. 1 
Kann die endgültige Feststellung nicht sofort erfolgen, so ist eine Ent- 
schädigung vorläufig zuzubilligen. 
S. 68. 
Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von Amts- 
wegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungsanspruch bei Vermeidung des 
Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritte des Unfalls, oder 
falls der Anspruch von Hinterbliebenen solcher Versicherten erhoben wird, welche 
auf einem für verschollen zu erachtenden Schiffe gefahren sind, vor Ablauf von 
zwei Jahren nach Ablauf der Verschollenheitsfristen (§6. 862, 863 des 
Handelsgesetzbuchs) bei dem Genossenschaftsvorstand anzumelden. Die Frist gilt 
auch dann als gewahrt, wenn die Anmeldung bei einem nicht zuständigen 
Genossenschaftsorgan oder bei einer anderen Berufsgenossenschaft oder bei der für 
den Wohnort des Entschädigungsberechtigten zuständigen unteren Verwaltungs- 
behörde erfolgt ist. In solchem Falle ist die Anmeldung unverzüglich an die 
zuständige Stelle abzugeben und der Betheiligte davon zu benachrichtigen. 
Nach Ablauf der Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, 
wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß eine einen Entschädigungsanspruch 
begriindende Folge des Unfalls erst später bemerkbar geworden oder daß der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.