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Entschädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb
seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, und wenn die An—
meldung innerhalb dreier Monate, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden
oder das Hinderniß für die Anmeldung weggefallen, erfolgt ist.
S. 68a.
Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so ist die Ent-
schädigung sofort festzustellen. Ist die Berufsgenossenschaft der Ansicht, daß ein
entschädigungspflichtiger Unfall nicht vorliegt, so ist der Anspruch durch schrift-
lichen Bescheid abzulehnen. Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen.
Ist die Genossenschaft der Ansicht, daß zwar ein entschädigungspflichtiger
Unfall vorliegt, die Entschädigung aber von einer anderen Genossenschaft zu
gewähren ist, so hat der Genossenschaftsvorstand dem Entschädigungsberechtigten
eine vorläufige Fürsorge zuzuwenden und sich unter Mittheilung der gepflogenen
Verhandlungen wegen Anerkennung der Entschädigungspflicht mit dem Vorstande
der anderen Genossenschaft ins Benehmen zu setzen. Wird von diesem die Ent-
schädigungspflicht abgelehnt oder innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine
Erklärung nicht abgegeben, so ist die Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts
darüber herbeizuführen, welche Berufsgenossenschaft entschädigungspflichtig ist. Die
Entscheidung ist auch dem Entschädigungsberechtigten zuzustellen.
Bescheid der Vorstände.
". 69.
Ueber die Feststellung der Entschädigung hat diejenige Stelle G. 67),
welche sie vorgenommen hat, dem Entschädigungsberechtigten einen schriftlichen
Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer
Berechnung zu ersehen ist. Bei Entschädigungen für erwerbsunfähig gewordene
Verletzte ist namentlich anzugeben, in welchem Maße die Erwerbsunfähigkeit
angenommen worden ist.
Berufung.
S. 70.
Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch abgelehnt
wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird,
findet die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung statt.
Die Berufung ist bei dem Schiedsgerichte (Gesetz, betreffend die Ab-
#nderung der Unfallversicherungsgesetze, §. 3) zu erheben, in dessen Bezirke der
Heimathshafen desjenigen Fahrzeugs belegen ist, oder derjenige Betrieb seinen
Sitz hat, in welchem der Unfall sich ereignet hat. Ist der Heimathshafen nicht
im Bezirk eines Schiedsgerichts belegen, so ist die Berufung bei dem für den
Sitz der Berufsgenossenschaft zuständigen Schiedsgerichte zu erheben.