Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Abführung der Beträge an die Postkassen. 
S. 87. 
Der Genossenschaftsvorstand hat die von den Zentral-Postbehörden liqui- 
dirten Beträge innerhalb dreier Monate nach Empfang der Liquidationen an die 
ihm bezeichneten Postkassen abzuführen. 
Wenn die Genossenschaft mit der Erstattung der Beträge im Rückstande 
bleibt, so ist auf Antrag der Zentral-Postbehörden von dem Reichs-Versicherungs- 
amte das Zwangsbeitreibungsverfahren einzuleiten. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, zur Deckung der Ansprüche der 
Postverwaltungen zunächst über bereite Bestände der Genossenschaftskasse zu ver- 
sügen. Soweit diese nicht ausreichen, hat dasselbe das Beitreibungsverfahren 
gegen die Mitglieder der Genossenschaft einzuleiten und bis zur Deckung der Rück- 
stände durchzuführen. 
Vermögensverwaltung. 
S. 88. 
Die Einnahmen und Ausgaben der Berufsgenossenschaft sind von allen den 
Zwecken der letzteren fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen gesondert 
festzustellen und zu verrechnen, ebenso sind die Bestände gesondert zu verwahren. 
Das Reichs-Versicherungsamt trifft nach Bedarf Bestimmung über die 
Aufbewahrung von Werthpapieren. 
G BS k 
Die Bestände der Berufsgenossenschaft müssen in der durch I#.# 1806 bis 
1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise angelegt werden. 
Außerdem dürfen dieselben in Werthpapieren, welche nach landesgesetzlichen 
Vorschriften zur Anlegung von Mündelgeldern zugelassen sind, sowie in solchen 
auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen deutscher Hypotheken-Aktienbanken an- 
gelegt werden, welche die Reichsbank in Klasse 1 beleiht. 
S. 88b. 
Die Landes-Zentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete die 
Berufsgenossenschaft ihren Sitz hat, kann mit Zustimmung der Zentralbehörden 
derjenigen Bundesstaaten, auf welche sich der Bezirk der Genossenschaft erstreckt, 
genehmigen, daß die Bestände der Berufsgenossenschaft auch in Darlehen an 
Gemeinden und weitere Kommunalverbände angelegt werden; sie kann ferner in 
gleicher Weise anordnen, daß bei der Anlegung des Genossenschaftsvermögens 
einzelne Gattungen zinstragender Papiere nur bis zu einem näher zu bestimmen- 
den Betrag erworben werden dürfen. Wird eine Einigung nicht erzielt, so kann 
der Bundesrath die Genehmigung ertheilen oder die Anordnung erlassen. 
Die Landes-Zentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete die 
Berufsgenossenschaft ihren Sitz hat, kann widerruflich gestatten, daß zeitweilig
	        
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