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Abführung der Beträge an die Postkassen.
S. 87.
Der Genossenschaftsvorstand hat die von den Zentral-Postbehörden liqui-
dirten Beträge innerhalb dreier Monate nach Empfang der Liquidationen an die
ihm bezeichneten Postkassen abzuführen.
Wenn die Genossenschaft mit der Erstattung der Beträge im Rückstande
bleibt, so ist auf Antrag der Zentral-Postbehörden von dem Reichs-Versicherungs-
amte das Zwangsbeitreibungsverfahren einzuleiten.
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, zur Deckung der Ansprüche der
Postverwaltungen zunächst über bereite Bestände der Genossenschaftskasse zu ver-
sügen. Soweit diese nicht ausreichen, hat dasselbe das Beitreibungsverfahren
gegen die Mitglieder der Genossenschaft einzuleiten und bis zur Deckung der Rück-
stände durchzuführen.
Vermögensverwaltung.
S. 88.
Die Einnahmen und Ausgaben der Berufsgenossenschaft sind von allen den
Zwecken der letzteren fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen gesondert
festzustellen und zu verrechnen, ebenso sind die Bestände gesondert zu verwahren.
Das Reichs-Versicherungsamt trifft nach Bedarf Bestimmung über die
Aufbewahrung von Werthpapieren.
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Die Bestände der Berufsgenossenschaft müssen in der durch I#.# 1806 bis
1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Weise angelegt werden.
Außerdem dürfen dieselben in Werthpapieren, welche nach landesgesetzlichen
Vorschriften zur Anlegung von Mündelgeldern zugelassen sind, sowie in solchen
auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen deutscher Hypotheken-Aktienbanken an-
gelegt werden, welche die Reichsbank in Klasse 1 beleiht.
S. 88b.
Die Landes-Zentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete die
Berufsgenossenschaft ihren Sitz hat, kann mit Zustimmung der Zentralbehörden
derjenigen Bundesstaaten, auf welche sich der Bezirk der Genossenschaft erstreckt,
genehmigen, daß die Bestände der Berufsgenossenschaft auch in Darlehen an
Gemeinden und weitere Kommunalverbände angelegt werden; sie kann ferner in
gleicher Weise anordnen, daß bei der Anlegung des Genossenschaftsvermögens
einzelne Gattungen zinstragender Papiere nur bis zu einem näher zu bestimmen-
den Betrag erworben werden dürfen. Wird eine Einigung nicht erzielt, so kann
der Bundesrath die Genehmigung ertheilen oder die Anordnung erlassen.
Die Landes-Zentralbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete die
Berufsgenossenschaft ihren Sitz hat, kann widerruflich gestatten, daß zeitweilig