Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Beschlüsse abgeändert worden sind, so hat das Reichs-Versicherungsamt zu be— 
stimmen, ob die Vorschriften vor deren Genehmigung einer nochmaligen Berathung 
und Beschlußfassung seitens des Vorstandes und der Vertreter der Arbeiter zu 
unterwerfen sind. Wenn das Reichs-Versicherungsamt seine Genehmigung von 
der Abänderung der beschlossenen Vorschriften abhängig macht, so hat es gleich- 
falls zu bestimmen, ob zur Berathung und Beschlußfassung (I. 91 Abs. 2) über 
die erforderliche Abänderung die Vertreter der Arbeiter zuzuziehen sind. 
Dem Antrag auf Genehmigung ist das über die Verhandlungen bei den 
Vorständen aufgenommene Protokoll, aus welchem die Abstimmung der Ver- 
treter der Arbeiter ersichtlich sein mmuß, sowie die gutachtliche Aeußerung der Vor- 
stände derjenigen Sektionen, für welche die Vorschriften Gültigkeit haben sollen, 
beizufügen. Vor der Genehmigung ist den Landes-Zentralbehörden derjenigen 
Bundesstaaten, auf deren Gebiete sich die Vorschriften erstrecken sollen, Gelegenheit 
zu einer Aeußerung zu geben. 
Die genehmigten Vorschriften sind durch den Genossenschaftsvorstand den 
höheren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirke sich die Vorschriften erstrecken, 
sowie sämmtlichen Seemannsämtern mitzutheilen und in den Geschäftsräumen 
der letzteren sowie in den Mannschaftslogis öffentlich auszuhängen. Die See- 
mannsämter sind befugt, bezüglich der Befolgung der Vorschriften Untersuchungen 
der Fahrzeuge zu veranlassen. 
G. 92. 
Die Festsetzung der im F. 90 Abs. 1 vorgesehenen Geldstrafen sowie die 
höhere Einschätzung des Betriebs und die Festsetzung von Zuschlägen erfolgt durch 
den Vorstand der Genossenschaft. Gegen die Verfügung steht dem Betriebs- 
unternehmer innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an das 
Reichs-Versicherungsamt zu. 
Die Festsetzung der im §. 90 Abs. 3 vorgesehenen Geldstrafen erfolgt durch 
dasjfenige Seemannsamt, welches von der Nachlässigkeit zuerst Kenntniß erhielt. 
Die Straffestsetzung ist von dem Seemannsamt in das Schiffsjournal einzutragen 
und sofort vollstreckkar. Gegen die Straffestsetzung steht sowohl dem Schiffs- 
führer wie dem Rheder, Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten die Beschwerde 
an die dem Seemannsamte vorgesetzte Aufsichtsbehörde zu; dieselbe ist spätestens 
innerhalb zweier Wochen nach Beendigung der Reise zu erheben. 
Eine abermalige Straffestsetzung durch dasselbe oder durch ein anderes 
Seemannsamt ist zulässig, sofern der Schiffsführer nicht nachweist, daß in- 
zwischen die Anordnung nicht hat befolgt werden können. 
Ueberwachung. 
G. 93. 
Die Genossenschaft ist verpflichtet, für die Durchführung der gemäß §. 90 
erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Sorge zu tragen. Sie ist befugt, durch 
technische Aufsichtsbeamte die Befolgung der zur Verhütung von Unfällen er-
	        
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