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(Nr. 2091). Gesetz, betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene. Vom 30. Juni 1900.
ir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Umfang der Fürsorge.
0. 1.
Wenn Gefangene einen Unfall bei einer Thätigkeit erleiden, bei deren
Ausübung freie Arbeiter nach den Bestimmungen der Reichsgesetze über Unfall-
versicherung versichert sein würden, so ist für die Folgen solcher Unfälle eine Ent-
schädigung zu leisten.
Den Gefangenen werden die in öffentlichen Besserungsanstalten, Arbeits-
häusern und ähnlichen Zwangsanstalten untergebrachten Personen gleichgestellt,
ebenso die zur Forst= oder Gemeindearbeit oder zu sonstigen Arbeiten auf Grund
gesetzlicher oder polizeilicher Bestimmung zwangsweise angehaltenen Personen.
G. 2.
Die Entschädigung tritt bei Körperverletzung oder Tödtung ein.
Die Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall
vorsätzlich herbeigeführt hat. Hat der Verletzte sich den Unfall bei Begehung
einer strafbaren Handlung oder durch ein Verhalten zugezogen, welches als eine
grobe Verletzung der Hausordnung erscheint, so kann die Entschädigung ganz oder
theilweise versagt oder, sofern er im Inlande wohnende Angehörige hat, welche
im Falle seines Todes eine Rente erhalten würden, diesen ganz oder theilweise
überwiesen werden.
G. 3.
Im Falle der Verletzung wird als Entschädigung außer freier ärztlicher
Behandlung, Arznei und sonstigen Heilmitteln sowie den zur Sicherung des
Erfolges des Heilverfahrens und zur Erleichterung der Folgen der Verletzung
erforderlichen Hülfsmitteln (Krücken, Stützapparaten und dergleichen) für die
Dauer der Erwerbsunfahigkeit dem Verletzten nach der Entlassung aus der Anstalt
eine Rente gewährt. Gehört der Verletzte auf Grund gesetzlicher oder statutarischer
Berpflichtung einer Krankenkasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung an, so
fallt die Entschädigung für die Zeit bis zum Ablaufe der dreizehnten Woche nach
dem Unfalle fort.
Die Rente beträgt:
a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für deren Dauer als Vollrente
den zweihundertfachen Betrag desjenigen ortsüblichen Tagelohns gewöhn-