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Die Entschädigung kann ganz oder theilweise versagt werden, wenn die Ehefrau,
bevor ihrem Ehemanne die Freiheit entzogen worden ist, ohne gesetzlichen Grund
seit mindestens einem Jahre von der häuslichen Gemeinschaft sich ferngehalten
und ohne Beihülfe des Ehemanns ihren Unterhalt gefunden hat.
Die Bestimmungen über die Renten der Kinder finden auch Anwendung,
wenn der Unfall eine alleinstehende weibliche Person betroffen hat und diese mit
Hinterlassung von Kindern verstirbt.
G. 5.
An Stelle der im §. 3 vorgeschriebenen Leistungen kann freie Kur und
Verpflegung in einer Heilanstalt gewährt werden.
Für die Zeit der Verpflegung des Verunglückten in der Heilanstalt steht
seinen im §. 4 bezeichneten Angehörigen die daselbst angegebene Rente insoweit
zu, als ihnen dieselbe im Falle des Todes des Verletzten zu gewähren sein würde.
Ist begründete Annahme vorhanden 0 daß der Empfänger einer Unfallrente
bei Durchführung eines Heilverfahrens eine Erhöhung seiner Erwerbsfähigkeit
erlangen werde, 8 kann zu diesem Zwecke jederzeit ein neues Heilverfahren ein-
geleitet werden. Dabei finden die Bestimmungen der Abs. 1, 2 Anwendung.
Hat der Verletzte sich den gemäß Abs. 1, 3 oder J. 7 Abs. 1 getroffenen
Anordnungen ohne gesetzlichen oder sonst tiiftigen Grund entzogen, so kann ihm
die Entschädigung auf Zeit ganz oder theilweise versagt werden, sofern er auf
diese Folge hingewiesen worden ist und nachgewiesen wird, daß durch sein Ver-
halten die Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt wird.
".6.
Ausländern sowie deren Hinterbliebenen wird die Rente nicht gewährt.
Entschädigungsverpflichtete.
G. 7.
Die Entschädigung erfolgt durch den Bundesstaat, in dessen Gebiete die
Austalt liegt, in welcher der Unfall eingetreten ist, oder in dessen Gebiete die
zwangsweise Beschäftigung stattgefunden hat.
Die Verpflichtung des Bundesstaats kann durch Landesgesetz auf andere
Stellen ubertragen werden. Die Bundesstaaten sind auch befugt, Gemeinden
oder andere öfsentlich -rechtliche Verbände, die Gefangenenanstalten unterhalten, zu
Beitragen heranzuziehen.
Mehrere Bundesstaaten können sich für ihre Gebiete oder Theile derselben
behufs gemeinsamer Tragung der Lasten mit einander verbinden. Die Ver-
einbarung muß sich auf die Verwaltung, die Beaufsichtigung und das Verfahren
sowie auf die Derkbeilung der Lasten und Kosten erstrecken.
Unternehmer, welche auf Grund eines Vertrags mit der Anstaltsleitung
Gefangene (F. 1) beschafügen, können zu Beiträgen an diejenige Kasse, welche