Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Die Entschädigung kann ganz oder theilweise versagt werden, wenn die Ehefrau, 
bevor ihrem Ehemanne die Freiheit entzogen worden ist, ohne gesetzlichen Grund 
seit mindestens einem Jahre von der häuslichen Gemeinschaft sich ferngehalten 
und ohne Beihülfe des Ehemanns ihren Unterhalt gefunden hat. 
Die Bestimmungen über die Renten der Kinder finden auch Anwendung, 
wenn der Unfall eine alleinstehende weibliche Person betroffen hat und diese mit 
Hinterlassung von Kindern verstirbt. 
G. 5. 
An Stelle der im §. 3 vorgeschriebenen Leistungen kann freie Kur und 
Verpflegung in einer Heilanstalt gewährt werden. 
Für die Zeit der Verpflegung des Verunglückten in der Heilanstalt steht 
seinen im §. 4 bezeichneten Angehörigen die daselbst angegebene Rente insoweit 
zu, als ihnen dieselbe im Falle des Todes des Verletzten zu gewähren sein würde. 
Ist begründete Annahme vorhanden 0 daß der Empfänger einer Unfallrente 
bei Durchführung eines Heilverfahrens eine Erhöhung seiner Erwerbsfähigkeit 
erlangen werde, 8 kann zu diesem Zwecke jederzeit ein neues Heilverfahren ein- 
geleitet werden. Dabei finden die Bestimmungen der Abs. 1, 2 Anwendung. 
Hat der Verletzte sich den gemäß Abs. 1, 3 oder J. 7 Abs. 1 getroffenen 
Anordnungen ohne gesetzlichen oder sonst tiiftigen Grund entzogen, so kann ihm 
die Entschädigung auf Zeit ganz oder theilweise versagt werden, sofern er auf 
diese Folge hingewiesen worden ist und nachgewiesen wird, daß durch sein Ver- 
halten die Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt wird. 
".6. 
Ausländern sowie deren Hinterbliebenen wird die Rente nicht gewährt. 
Entschädigungsverpflichtete. 
G. 7. 
Die Entschädigung erfolgt durch den Bundesstaat, in dessen Gebiete die 
Austalt liegt, in welcher der Unfall eingetreten ist, oder in dessen Gebiete die 
zwangsweise Beschäftigung stattgefunden hat. 
Die Verpflichtung des Bundesstaats kann durch Landesgesetz auf andere 
Stellen ubertragen werden. Die Bundesstaaten sind auch befugt, Gemeinden 
oder andere öfsentlich -rechtliche Verbände, die Gefangenenanstalten unterhalten, zu 
Beitragen heranzuziehen. 
Mehrere Bundesstaaten können sich für ihre Gebiete oder Theile derselben 
behufs gemeinsamer Tragung der Lasten mit einander verbinden. Die Ver- 
einbarung muß sich auf die Verwaltung, die Beaufsichtigung und das Verfahren 
sowie auf die Derkbeilung der Lasten und Kosten erstrecken. 
Unternehmer, welche auf Grund eines Vertrags mit der Anstaltsleitung 
Gefangene (F. 1) beschafügen, können zu Beiträgen an diejenige Kasse, welche
	        
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