Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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die Entschädigung zu gewähren hat, oder wenn sich der Unfall aus Anlaß einer 
für ihre Rechnung in oder außerhalb der Anstalt stattfindenden Beschäftigung 
zugetragen hat, zum Ersatze der der Kasse gemäß 99. 2 bis 5 erwachsenden Aus- 
gaben herangezogen werden. Die Höhe der Beiträge sowie der Umfang und 
die Voraussetzungen der Ersatzpflicht sind durch den mit dem Unternehmer ab- 
zuschließenden Vertrag zu regeln. Die betreffenden Bestimmungen sind der Aus- 
führungsbehörde auf Verlangen mitzutheilen. 
S. 8. 
Behufs Ausführung dieses Gesetzes hat der Entschädigungsverpflichtete 
(I. 7) Ausführungsbehörden einzusetzen. Die Ausführungsbehörden sind, soweit 
nicht durch Landesgesetz oder durch Vereinbarung (F. 7) andere Bestimmungen 
getroffen werden, von der Landes-Zentralbehörde zu bezeichnen. 
Die auf Grund der §#I. 7, 8 getroffenen Einrichtungen sind dem Bundes- 
rathe mitzutheilen und durch den Reichsanzeiger zu veröffentlichen. 
Untersuchung. 
S. 9. 
Jeder Unfall, durch welchen eine unter dieses Gesetz fallende Person getödtet 
ist oder eine Körpe lwerlchung erlitten hat, die voraussichtlich den Tod oder eine 
über den Zeitpunkt der Entlassung hinauswirkende Erwerbsunfähigkeit zur Folge 
haben wird, ist durch den Vorstand der Anstalt, in welcher der Verunglückte zur 
Zeit des Unfalls untergebracht ist, alsbald einer Untersuchung zu unterziehen, 
durch welche festzustellen sind: 
die Veranlassung und Art des Unfalls; 
die getödteten oder verletzten Personen; 
die Art der vorgekommenen Verletzungen; 
die nach F. 4 entschädigungsberechtigten Hinterbliebenen; 
die Höhe der Renten, welche der Verletzte etwa auf Grund der 
Unfallversicherungsgesetze oder des Invalidenversicherungegesetzes bezieht. 
Nach Abschluß der Untersuchung sind die Verhandlungen der Ausführungs- 
behörde einzusenden. 
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Verfahren. 
C. 10. 
Die Entschädigung ist von Amtswegen, im Falle der Tödtung sofort, im 
Falle der Verletzung unmittelbar vor der Entlassung des Verletzten aus der 
Anstalt festzustellen. Eine Rente ist im Falle der Verletzung nur dann zu ge- 
währen, wenn bei der Entlassung die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit fortbesteht. 
Entschädigungen auf Grund dieses Gesetzes sind, soweit deren Feststellung 
nicht von Amtswegen ersolgt, bei Vermeidung des Ausschlusses, wenn es sich
	        
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