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Vor einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist dem Renten-
empfänger unter Mittheilung der Unterlagen, auf Grund deren die Herabsetzung
oder Aufhebung erfolgen soll, Gelegenheit zur Aeußerung zu geben.
Eine Erhöhung der Rente tritt nur für die Zeit nach Einreichung des
Antrags ein. Eine Minderung, Einstellung C. 15) oder Aufhebung der Rente
tritt mit Ablauf des Monats in Wirksamkeit, in webchen der die Veränderung
aussprechende Bescheid zugestellt worden ist.
Ist der Verletzte, für welchen eine Entschädigung auf Grund des J. 3 fest-
gestellt war, in Folge der Verletzung gestorben, so muß der Antrag auf Ge-
währung einer Entschädigung für die Hinterbliebenen, falls deren Feststellung
nicht von Amtswegen erfolgt ist, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf
von zwei Jahren nach dem Tode des Verletzten bei dem zuständigen Anstalts-
vorstand angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur
dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Ent-
schädigungsberechtigte von der Stellung des Antrags durch außerhalb seines
Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, und die Anmeldung inner-
halb dreier Monate, nachdem das Hinderniß weggefallen, erfolgt ist.
S. 14.
Die nach diesem Gesetze festgestellten Renten sind in monatlichen u#d,
wenn sich der Jahresbetrag auf sechzig Mark oder weniger beläuft, in viertel-
jährlichen Beträgen im voraus zu zahlen, letzteres insoweit, als nicht im voraus
anzunehmen ist, daß die Rente vor Ablauf des Vierteljahrs fortfällt. Die Renten
werden auf volle fünf Pfennig für den Monat beziehungsweise das Vierteljahr
nach oben abgerundet.
Ruhen der Rente.
G. 15.
Der Bezug der Rente ruht:
1. solange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende
Freiheitsstrafe verbüßt, oder solange er in einem Arbeitshaus oder
einer Besserungsanstalt untergebracht ist. Hat der Berechtigte im In-
lande wohnende Angehörige, welche im Falle seines Todes Anspruch
auf Rente haben würden, so ist diesen die Rente bis zur Höhe jenes
Anspruchs zu überweisen;
2. solange der berechtigte Ausländer nicht im Inlande seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Diese Bestimmung kann durch Beschluß des Bundes-
raths für bestimmte Grenzgebiete oder für solche auswärtige Staaten,
durch deren Gesetzgebung deutschen, durch einen Betriebsunfall verletzten
Arbeitern eine entsprechende Fürsorge gewährleistet ist, außer Kraft ge-
setzt werden;
3. solange der berechtigte Inländer im Auslande sich aufhält und es
unterläßt, der Ausführungsbehörde seinen Aufenthalt mitzutheilen.