Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Vor einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist dem Renten- 
empfänger unter Mittheilung der Unterlagen, auf Grund deren die Herabsetzung 
oder Aufhebung erfolgen soll, Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. 
Eine Erhöhung der Rente tritt nur für die Zeit nach Einreichung des 
Antrags ein. Eine Minderung, Einstellung C. 15) oder Aufhebung der Rente 
tritt mit Ablauf des Monats in Wirksamkeit, in webchen der die Veränderung 
aussprechende Bescheid zugestellt worden ist. 
Ist der Verletzte, für welchen eine Entschädigung auf Grund des J. 3 fest- 
gestellt war, in Folge der Verletzung gestorben, so muß der Antrag auf Ge- 
währung einer Entschädigung für die Hinterbliebenen, falls deren Feststellung 
nicht von Amtswegen erfolgt ist, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf 
von zwei Jahren nach dem Tode des Verletzten bei dem zuständigen Anstalts- 
vorstand angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur 
dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Ent- 
schädigungsberechtigte von der Stellung des Antrags durch außerhalb seines 
Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist, und die Anmeldung inner- 
halb dreier Monate, nachdem das Hinderniß weggefallen, erfolgt ist. 
S. 14. 
Die nach diesem Gesetze festgestellten Renten sind in monatlichen u#d, 
wenn sich der Jahresbetrag auf sechzig Mark oder weniger beläuft, in viertel- 
jährlichen Beträgen im voraus zu zahlen, letzteres insoweit, als nicht im voraus 
anzunehmen ist, daß die Rente vor Ablauf des Vierteljahrs fortfällt. Die Renten 
werden auf volle fünf Pfennig für den Monat beziehungsweise das Vierteljahr 
nach oben abgerundet. 
Ruhen der Rente. 
G. 15. 
Der Bezug der Rente ruht: 
1. solange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende 
Freiheitsstrafe verbüßt, oder solange er in einem Arbeitshaus oder 
einer Besserungsanstalt untergebracht ist. Hat der Berechtigte im In- 
lande wohnende Angehörige, welche im Falle seines Todes Anspruch 
auf Rente haben würden, so ist diesen die Rente bis zur Höhe jenes 
Anspruchs zu überweisen; 
2. solange der berechtigte Ausländer nicht im Inlande seinen gewöhnlichen 
Aufenthalt hat. Diese Bestimmung kann durch Beschluß des Bundes- 
raths für bestimmte Grenzgebiete oder für solche auswärtige Staaten, 
durch deren Gesetzgebung deutschen, durch einen Betriebsunfall verletzten 
Arbeitern eine entsprechende Fürsorge gewährleistet ist, außer Kraft ge- 
setzt werden; 
3. solange der berechtigte Inländer im Auslande sich aufhält und es 
unterläßt, der Ausführungsbehörde seinen Aufenthalt mitzutheilen.
	        
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