Full text : Württembergische Geschichtsquellen. Zehnter Band. (10)

418  Zweiter  Teil.  A.  Die  Verfassung  des  Benediktinerklosters.

stiftische)  Übung  hängt  ebensowohl  mit  dem  adeligen  Charakter
des  Klosters  als  mit  der  Fixierung  der  Pfründenzahl  zusammen.

Seit  Beginn  des  15.  Jahrhunderts  kam  endlich  auch  das
iusprimariarum  precum  von  seiten  des  Reichsoberhaupts
(König  Ruprecht,  1401)  und  des  Bischofs  Peter  von  Augsburg  in
vereinzelten  Fällen  zur  Anwendung.  ')

9.  Zahl.  Über  die  Zahl  der  eigentlichen  Mönche  liegen
nur  wenige  brauchbare  Angaben  vor.  Die  wichtige  Urkunde  vom
3.  August  1216  über  den  Vergleich  mit  Kaisheim  *)  unterzeichneten
von  seiten  des  Konvents  mit  Einschluss  des  Dekans  zwanzig
Kapitularen;  die  Annahme,  dass  wir  hier  den  Konvent  vollzählig
  vor  uns  haben,  ist  wohlbegründet;  höchstens  dürfen  wir
noch  einige  Novizen  hinzureehnen,  sodass  ctwa  die  Zahl  von  24
Mönchen  herauskommt.  Im  Jahre  1286  treten  bloss  15  Kapitularen
(einschliesslich  des  Dekans)  auf.°)  Somit  stellt  das  Statut  des
Abts  Kuno  1].  und  des  gemeinen  Konvents  vom  25.  Juni  1352,
welches  die  Zahl  der  eine  Pfründe  geniessenden
Konventualen  (es  seien  Pröpste,  Priester,  Diakonen,  Suldiakonen,
  Akoluthen  oder  Jungherren,  die  Priester  werden  sollen
oder  mögen)  auf  höchstens  zwanzig  festsetzte,  ')  faktisch
kaum  eine  Neuerung  dar.  Die  traurigen  wirtschaftlichen  Verhältnisse
des  Klosters  brachten  es  übrigens  mit  sich,  dass  in  der  Folgezeit
auch  diese  Zahl  nicht  immer  erreicht  wurde.)

3.  Ebenso  spärlich  sind  die  Nachrichten  über  den  Weiheerad
  der  Mönche.  In  der  vorhin  erwähnten  Urkunde  von  1216
findet  sich  keine  Angabe  hierüber.  In  dem  Konfraternitätsbrief
tür  St.  Emmeram  in  Regensburg  (1286)  begegnen  neben  dem
Dekan,  den  wir  uns  als  Priester  denken  müssen,  12  Priester  und
2  Diakonen.  In  einigen  Fällen  findet  sich  im  Totenbuch  des

»  QAEllwangen  8.  456.

)  WUÜB.  III,  68.

°)  WUB.  IX,  100£.;  oben  8.  899.  In  einem  um  1240  verfassten  Verzeichnis
  von  Bürgen  (WUB.  \V,  436)  werden  als  Zeugen  genannt:  „domini  de
claustro“;  darauf  folgen  die  Namen  von  elf  Rittern  (z.  B.  Heinrich  Truchsers
von  Schwahsberg  und  Diemar  von  Schwabsberg,  Sifrid  von  Gröningen  und  seine
Söhne  Sifrid  und  Kuno),  welche  im  Register  (a.  a.  O.  p.  484)  mit  Unrecht  als
Konventualen  den  Klosters  erklärt  werden.

*)  Schwäbisches  Archiv  1909  8.  81—83;  oben  8.  5,  1—.2.

”)  Oben  S.  297  und  350f.  (Personalstand  vom  J.  1460).

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