418 Zweiter Teil. A. Die Verfassung des Benediktinerklosters.
stiftische) Übung hängt ebensowohl mit dem adeligen Charakter
des Klosters als mit der Fixierung der Pfründenzahl zusammen.
Seit Beginn des 15. Jahrhunderts kam endlich auch das
iusprimariarum precum von seiten des Reichsoberhaupts
(König Ruprecht, 1401) und des Bischofs Peter von Augsburg in
vereinzelten Fällen zur Anwendung. ')
9. Zahl. Über die Zahl der eigentlichen Mönche liegen
nur wenige brauchbare Angaben vor. Die wichtige Urkunde vom
3. August 1216 über den Vergleich mit Kaisheim *) unterzeichneten
von seiten des Konvents mit Einschluss des Dekans zwanzig
Kapitularen; die Annahme, dass wir hier den Konvent vollzählig
vor uns haben, ist wohlbegründet; höchstens dürfen wir
noch einige Novizen hinzureehnen, sodass ctwa die Zahl von 24
Mönchen herauskommt. Im Jahre 1286 treten bloss 15 Kapitularen
(einschliesslich des Dekans) auf.°) Somit stellt das Statut des
Abts Kuno 1]. und des gemeinen Konvents vom 25. Juni 1352,
welches die Zahl der eine Pfründe geniessenden
Konventualen (es seien Pröpste, Priester, Diakonen, Suldiakonen,
Akoluthen oder Jungherren, die Priester werden sollen
oder mögen) auf höchstens zwanzig festsetzte, ') faktisch
kaum eine Neuerung dar. Die traurigen wirtschaftlichen Verhältnisse
des Klosters brachten es übrigens mit sich, dass in der Folgezeit
auch diese Zahl nicht immer erreicht wurde.)
3. Ebenso spärlich sind die Nachrichten über den Weiheerad
der Mönche. In der vorhin erwähnten Urkunde von 1216
findet sich keine Angabe hierüber. In dem Konfraternitätsbrief
tür St. Emmeram in Regensburg (1286) begegnen neben dem
Dekan, den wir uns als Priester denken müssen, 12 Priester und
2 Diakonen. In einigen Fällen findet sich im Totenbuch des
» QAEllwangen 8. 456.
) WUÜB. III, 68.
°) WUB. IX, 100£.; oben 8. 899. In einem um 1240 verfassten Verzeichnis
von Bürgen (WUB. \V, 436) werden als Zeugen genannt: „domini de
claustro“; darauf folgen die Namen von elf Rittern (z. B. Heinrich Truchsers
von Schwahsberg und Diemar von Schwabsberg, Sifrid von Gröningen und seine
Söhne Sifrid und Kuno), welche im Register (a. a. O. p. 484) mit Unrecht als
Konventualen den Klosters erklärt werden.
*) Schwäbisches Archiv 1909 8. 81—83; oben 8. 5, 1—.2.
”) Oben S. 297 und 350f. (Personalstand vom J. 1460).
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