Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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Zollämkern  mit  dem  amtlichen  Sigill  zu  stempelm  oder  vom  den  Orts-Accisern
mit  dem  Beisaß  „eingesehen“  zu-  unterzeichnen:.

Art.  18..
Bei  der  in  dem  Zoll  Gesetze  vorgeschriebenen  Verschnrung  und  Plombirung  #u  1/.20
der  Frachtwägen  wird  auf  nachstehende  Weise'  verfahren:  1  b  und  29

#a)  Ein  starker  Bindfaden  wird  über  den  ganzen  Wagen:  von  vornen'  nach  #e  rre  6

hinten  über  die  Wagenbedeckung  (Bläue)  gezogen,  unter  dieser  an  den  Verfobren  del
beiden  Enden  des  Wagens  befestigt,  und  jeder  Endknoten  mit  einem:  Blei  der  Plowbl=(Mombe)
  versehem.  rüng.

b)  Ein  weiterer  Bindfaden  ist  über  die  Mitte  des  Wagens,  namentlich  bei
Leiterwagen  über  die  Bäuche  derselben  zu  ziehen,  unten  auf  beiden  Seitem
zu  befesiigen,  und  an  jedes  der  Ende  wiederum  eine  Plombe  anzuhängen.

Ta  Die  dritte  und  wichtigste  Verschnürung  ist  durch  einen  Bindsaden  zu  bewerkstelligen,
  welcher  um  den  ganzen:  Wagen  nach  der  Länge  der  Seiten
herumgezogen,  vornen  und  hinten  befestigt,  und  um  die  an  den  Seiten
des  Wagens  befindlichen  Ringe  so  wie  um  die  —  um  die  Wagen-Bedeckung
  gezogenen  Stricke  gewunden  und  an  allen  Endknoten  mit  PMomben
versehen  wird,  so  daß  dieser  Bindfaden  die  Bedeckung  des  Wagens  nach
allen  Seiten  umfaßt.

d)  Bei  nicht  vollständig  beladenen  —  jedoch  mit  einer  Bedeckung  (Bläue)  versehenen
  Wagen,  ist  dieselbe  an  beiden  Enden  und  den  Reben=  Seiten  s#
zusammen  zu  ziehen,  bis  sie  ganz  über  den-  Wagen  angespannt  und  dieser
dadurch  geschlossen  ist;  die  zusammengeschlossenen  Enden  der  Bläue  65
hierauf  mit  Plomben  zu  schließen  und  überdieß  die  d  a,  b  undie  angeordneten
  Schnüre  und  Plomben  anzulegen

ge)  Der  Bleihaken,  (Plombe)  wird  an  jedem  Endknoten  dadurch  angehänge,
daß  die  beiden  Enden  des  Bindfadens  durch  die  Oeffnungen,  welche  durch
den  breiten  Theil  des  Bliies  gehen,  gegeneinander  durchgeschoben  werden
und  dieses  Blei  mir  der=  Zunge  so  stark  zusammen  gedrückt  wird,  daß  der
auf  leßzterem  befindliche  Stempel  zu  Gesiche  homm#,  und  das  Blei,  ohne