Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern 417-— 420
Der Veräußerer hat auf Verlangen des Erwerbers dem
Eläubiger die Schuldübernahme mitzuteilen. Sobald die Erteilung
oder Verweigerung der Genehmigung feststeht, hat der Veräußerer
den Erwerber zu benachrichtigen.
8 417. Der übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen
entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnisse zwischen dem
Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben.1) Eine dem
bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen.s)
Aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden
Rechtsverhältnisse zwischen dem übernehmer und dem
bisherigen Schuldner kann der Übernehmer dem GEläubiger gegenüber
Einwendungen nicht herleiten.)
§ 418. Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung
bestellten 15) Bürgschaften und Pfandrechte.1) Besteht für die
Forderung eine Hypothek, so tritt das gleiche ein, wie wenn der
Gläubiger auf die Hypothek verzichtet.11) Diese Vorschriften finden
keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der
verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört,
in diese einwilligt.is)
Ein mit der Forderung für den Fall des Konkurses verbundenes
Vorzugsrecht kann nicht im Konkurs über das Vermögen des Übernehmers
geltend gemacht werden.½)
8 419. Übernimmt jemand durch Vertrag das Vermögen
eines anderen,0) so können dessen Gläubiger, unbeschadet der Fortdauer
der Haftung des bisherigen Schuldners, von dem Abschlusse des Vertrags
an ihre zu dieser Zeit bestehenden Ansprüche auch gegen den Übernehmer
geltend machen.
Die Haftung des Übernehmers beschränkt sich auf den Bestand
des übernommenen Vermögens und die ihm aus dem Vertrage
zustehenden Ansprüche. Beruft sich der übernehmer auf die Beschränkung
seiner Haftung, so finden die für die Haftung des Erben geltenden
Vorschriften der §§ 1990, 1991 entsprechende Anwendung.
Die Haftung des Übernehmers kann nicht durch Vereinbarung
zwischen ihm und dem bisherigen Schuldner ausgeschlossen oder beschränkt
werden.
Sechster Abschnitt
Wehrheit von Schuldnern und Gläubigern.)
*#i 420. Schulden mehrere 2) eine teilbare") Leistung oder haben
mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder
Schuldner nur zu einem gleichen Anteile verpflichtet, jeder Gläubiger
nur zu einem gleichen Anteile berechtigt.")
– 141 —