Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Anspruch des Entschädigungsberechtigten ihr gegenüber zurückweisende Entscheidung 
rechtskräftig geworden ist. 
Die für die Feststellung der Entschädigung zuständige Genossenschaft ist 
mangels einer Vereinbarung durch das Reichs-Versicherungsamt zu bestimmen. 
g. 86. 
Die Berufsgenossenschaften sind befugt, von der Rückforderung der gemäß 
S#. 76, 78, 81 Abs. 2 vor rechtskräftiger Entscheidung gezahlten Entschädi— 
gungen abzusehen. 
G. 87. 
Nach erfolgter Feststellung der Entschädigung (§9. 69 ff.) hat der Genossen- 
schaftsvorstand dem Berechtigten die mit der LZahlung beauftragte Postanstalt 
(F. 97) zu bezeichnen und der unteren Verwaltungsbehörde des Wohnorts über 
die dem Berechtigten zustehenden Bezüge Mittheilung zu machen. Das Gleiche 
gilt beim Eintritte von Veränderungen. 
Veränderung der Verhältnisse. 
S. 88. 
Tritt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Entschädigung 
maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so kann eine ander- 
weite Feststellung erfolgen. 
Nach Ablauf von zwei Jahren von der Rechtskraft des Bescheids oder der 
Entscheidung ab, durch welche die Entschädigung zuerst endgültig festgestellt 
worden ist, darf wegen einer im Zustande des Verletzten eingetretenen Veränderung 
eine anderweite Feststellung, sofern nicht zwischen der Berufsgenossenschaft und 
dem Empfangsberechtigten über einen kürzeren Zeitraum ausdrückliches Ein- 
verständniß erzielt ist, nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahre beantragt 
oder vorgenommen werden. 
Die anderweite Feststellung erfolgt innerhalb der ersten fünf Jahre von 
der Rechtskraft der erwähnten Bescheide oder Entscheidungen ab auf Antrag oder 
von Amtswegen durch Bescheid der Berufsgenossenschaft, später, sofern nicht 
über die anderweite Feststellung zwischen der Berufsgenossenschaft und dem 
Empfangsberechtigten ausdrückliches Einverständniß erzielt ist, nur auf Antrag 
durch Entscheidung des Schiedsgerichts. 
Zu dem Antrag auf Wiederaufnahme eines Heilverfahrens ist neben dem 
Verletzten auch die Krankenkasse, der er angehört, berechtigt. 
C. 89. 
Wird innerhalb der ersten fünf Jahre ein neuer Bescheid erlassen, bevor 
die frühere Entscheidung über die Höhe der Entschädigung die Rechtskraft erlangt 
hat, so muß die Rechtsmittelbelehrung in dem die Rente abändernden Bescheide 
darauf hinweisen, daß durch das gegen den früheren Bescheid eingelegte Rechts-
	        
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