Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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5.  111.

Ueber  die  gesammten  Rechnungsergebnisse  eines  Rechnungsjahrs  ist  nach
Abschluß  desselben  alljährlich  dem  Reichstag  eine  vom  Reichs-Versicherungsamt
aufzustellende  Nachweisung  vorzulegen.

Das  Rechnungsjahr  beginnt  mit  dem  1.  Januar  und  endet  mit  dem
31.  Dezember.

V.  Unfallverhütung.  Ueberwachung  der  Betriebe.
Unfallverhütungsvorschriften.
9.  112.

Die  Genossenschaften  sind  befugt  und  können  im  Aufsichtsweg  angehalten

werden,  Vorschriften  zu  erlassen:

1.  über  die  von  den  Mitgliedern  zur  Verhütung  von  Unfällen  in  ihren
Betrieben  zu  treffenden  Einrichtungen  und  Anordnungen  unter  Bedrohung
  der  JZuwiderhandelnden  mit  Geldstrafen  bis  zu  eintausend
Mark  oder  mit  der  Einschätzung  ihrer  Betriebe  in  eine  höhere  Gefahrenklasse
  oder,  falls  sich  die  letzteren  bereits  in  der  höchsten  Gefahrenklasse
befinden,  mit  Zuschlägen  bis  zum  doppelten  Betrag  ihrer  Beiträge.

Für  die  Herstellung  der  vorgeschriebenen  Einrichtungen  ist  den
Mitgliedern  eine  angemessene  Frist  zu  bewilligen;

2.  über  das  in  den  Betrieben  von  den  Versicherten  zur  Verhütung  von
Unfällen  zu  beobachtende  Verhalten  unter  Bedrohung  der  Zuwiderhandelnden
  mit  Geldstrafen  bis  zu  sechs  Mark.

Die  Genossenschaften  sind  außerdem  befugt,  solche  Vorschriften  für  bestimmt
abzugrenzende  Bezirke  oder  für  bestimmte  Gewerbszweige  oder  Betriebsarten  zu
erlassen.

In  den  Unfallverhütungsvorschriften  ist  anzugeben,  in  welcher  Art  diese
Vorschriften  zur  Kenntniß  der  Versicherten  zu  bringen  sind.

C.  113.

Die  zu  erlassenden  Vorschriften  sind  vor  der  Beschlußfassung  dem  Reichs-Versicherungsamt
  einzureichen  und)  sofern  die  Genossenschaft  in  Sektionen  eingetheilt
  ist,  den  Vorständen  derjenigen  Sektionen,  für  welche  sie  Gültigkeit  haben
sollen,  zur  Begutachtung  vorzulegen.

Zu  der  Berathung  und  Beschlußfassung  über  diese  Vorschriften  sowie  zur
Begutachtung  der  nach  J.  120e  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  zu  erlassenden  Vorschriften
  haben  die  Genossenschaftsvorstände  Vertreter  der  Arbeiter  mit  vollem
Stimmrecht  und  in  gleicher  Zahl  wie  die  betheiligten  Vorstandsmitglieder  zuzuziehen.

Das  Reichs-  Versicherungsamt  ist  zu  der  vom  Genossenschaftsvorstand  anberaumten
  Sitzung,  in  welcher  über  die  von  der  Genossenschaft  zu  erlassenden
Vorschriften  berathen  und  Beschluß  gefaßt  werden  soll,  einzuladen.