— 629 —
Arbeiter zu unterwerfen sind. Wenn das Reichs-Versicherungsamt seine Ge-
nehmigung von der Abänderung der beschlossenen Vorschriften abhängig macht,
so hat es gleichfalls zu bestimmen, ob zur Berathung und Beschlußfassung (G. 113
Abs. 2) über die erforderliche Abänderung die Vertreter der Arbeiter zuzuziehen sind.
Dem Antrag auf Genehmigung ist das über die Verhandlungen bei den
Vorständen aufgenommene Protokoll, aus welchem die Abstimmung der Vertreter
der Arbeiter ersichtlich sein muß, sowie die gutachtliche Aeußerung der Vorstände
derjenigen Sektionen, für welche die Vorschriften Gültigkeit haben sollen, beizu-
fügen. Vor der Genehmigung ist den Landes-Zentralbehörden derjenigen Bundes-
staaten, auf deren Gebiete sich die Vorschriften erstrecken sollen, Gelegenheit zu
einer Aeußerung zu geben.
Die genehmigten Vorschriften sind den höheren Verwaltungsbehörden, auf
deren Bezirke dieselben sich erstrecken, durch den Genossenschaftsvorstand mit—
zutheilen.
9. 116.
Die Festsetzung der im §. 112 Abs. 1 Ziffer 1 vorgesehenen Geldstrafen
sowie die höhere Einschätzung des Betriebs und die Festsetzung von Zushlagen
erfolgt durch den Vorstand der Genossenschaft, die Festsetzung der im J. 112 Abfs. 1
Ziffer 2 vorgesehenen Geldstrafen durch den Vorstand der Betriebs= (Fabrik-) oder
Bau-Krankenkasse, oder, wenn eine solche für den Betrieb nicht:- Fritnt ist,
durch die Ortspolizeibehörde. Gegen die Verfügung findet innerhalb zweier Wochen
nach der Zustellung die Beschwerde statt. Ueber dieselbe entscheidet, soweit es
sich um eine Verfügung des Genossenschaftsvorstandes handelt, das Reichs-Ver—
sicherungsamt, im Uebrigen die der Krankenkasse oder Ortspolizeibehörde vorgesetztt
Aufsichtsbehörde.
g. 117.
Die von den Landesbehörden für bestimmte Gewerbszweige oder Betriebs—
arten zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Anordnungen sollen, sofern
nicht Gefahr im Verzug ist, den betheiligten Genossenschafts- oder Sektionsvor—
ständen zur Begutachtung nach Maßgabe des F. 115 Abs. 4 vorher mitgetheilt
werden. Dabei finden F. 113 Abs. 2, F. 114 entsprechende Anwendung.
Die Polizeibehörden sind verpflichtet, von den gemäß §. 120 d Abs. 1 der
Gewerbeordnung zur Verhütung von Unfällen getroffenen Anordnungen derjenigen
Genossenschaft, welcher der betheiligte Betrieb angehört, Kenntniß zu geben.
118.
Auf Unfallverhütungsvorschriften, welche sich auf die Sicherheit des Eisen-
bahnbetriebs beziehen, finden die Bestimmungen der I#§. 113, 117, 132 keine
Anwendung.
Ueberwachung der Betriebe.
G. 119.
Die Genossenschaften sind verpflichtet, für die Durchführung der gemäß
I. 112 erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Sorge zu tragen. Sie sind befugt,
Reichs-Gesetbl. 1900. 99