Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

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3.  Ehegerichtlicher  Senat.

Den  2).  Obtober  wurde  geschieden
Der  Säckler  Philipp  Bernhard  Wittel,

von  Reutlingen,  Kl.,  von  Eliläbeth,
geb.  Hummel  von  da,  Bekl.,  wegen  beharrlicher

  Weigerung  der  Bett.  in  Fort,
esung  der  Ehe,  unter  Verurihelluns
derselben  in  die  Kosten.  «

—"lll.Gerlcht8h'offurden  Jaxt-Kreiö.
i..C-r-t.minal-Senax.

Auf  den  Grund  einer  vor  dem  O.  A.  Gerichte

  Welzheim  verhandelten  Untersuchung,
  wurde  vermoͤge  Beschlusses  vom
11.,  eroͤffnet  den  13.  Septeinber,  Friedrich
  Trautwein,  von  Besigheim,
wegen  Luͤgens  vor  Gericht  und  wiederholten
  Vaglrens,  in  Betracht  der  schon
früher  vielfach  erstandenen  Strafen,  zu
einjähriger  Arbeitshausstrase  nebst
einem  Wlillkomm  von  40°0  Stockstreichen,
  so  wie  zur  Bezahlung  sämtlicher
  Kosten  verurthellt.  (d.  2.  Okt.)

Durch  Beschluß  vom  24.,  eröffnet  den
17.  August,  wurde  Jakob  Friedrich  Risi,

von  Hall,  wegen  dreier  kleinen  einfachen
und  eineß  großen  Diebstahls,  welche  im
rechrlichen  Sinne  den  dritten  Diebstahl
bilden,  so  wie'wegen  thätlicher  Widersetzlichkeit
  gegen  den  Damnistkaten  bei
seiner  Ergreifung  nach  verübtem  Diebstahl
  zu  einer  fünfzehenmonatlichen
Arbeitshausstrafe  und  einem  Will-#



4.  Gegen  Carl  Falkenstein,

komm  von  40  Stockstreichen  verurtheilt,
  (d.  3.  Okober.)

dvon
Schorndorf,  wurde  durch  Beschluß  vom
18.,  eröffnet  den  z2.  September,  wegen
eines  zwar  kleinen,  aber  als  Hauêtdielstahl
  ausgezeichneten  Diebstahls  und  wegen
  wiederholten  Vagirens,  neten  ver
Bezahlung  sämtlicher  Kosten  und  dem
Ersas  des  noch  nicht  vergüte#ten  Schadens,
  eine  sechsmonatlichs  Arbeitshausstrafe
  ausgesprochen.  (d.  5.  Oktober.)


.  Durch  Erkenntniß  vom  26.,  eroͤffnet

den  28.  September,  wurde  der-  Fude
Loͤw  Jonas,  von  Aufhausen,  O.  A.
Neresheim,  wegen  eines  großen  und
qualificivten  an  —  dem  Oobttesdienste  seiner
  Glaubens-Genossen  gewidmeten  Gegenständen
  verübten  Diebstahls  zu  einer
sechsmonatlichen  Arbeitshausstrafe
und  zu  Bezahlung  aller  Kosten  verur-