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Die in Gemäßheit dieser Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch
den Reichsanzeiger bekannt zu machen.
Die höhere Verwaltungsbehörde kann bestimmte Gemeindebehörden als
untere Verwaltungsbehörden im Sinne des F. 70 bezeichnen und mit der
Wahrnehmung der dort vorgesehenen Geschäfte betrauen.
Strafvollstreckung.
g. 153.
Geldstrafen, welche auf Grund dieses Gesetzes verhängt werden, mit Aus-
nahme derjenigen, auf welche von den Gerichten erkannt ist, werden in derselben
Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben.
g. 154.
Die im §. 112 Abs. 1 Ziffer 2 bezeichneten Geldstrafen fließen in die Kranken-
kasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwiderhandlung
angehört, oder, wenn er keiner Krankenkasse angehört, in die Kasse der Gemeinde-
Krankenversicherung des Beschäftigungsorts. Das Gleiche gilt von den Geld-
strafen, welche auf Grund der im F. 133 bezeichneten Vorschriften verhängt sind.
Die übrigen auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrasen fließen,
soweit sie nicht von den Gerichten erkannt sind, in die Genossenschaftskasse.
Zustellungen.
g. 155.
Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, können durch die
Post mittelst eingeschriebenen Briefes erfolgen. Posteinlieferungsscheine begründen
nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrer Ausstellung die Vermuthung für die in
der ordnungsmäßigen Frist nach der Einlieferung erfolgte Zustellung.
Personen, welche nicht im Inlande wohnen, können von den zustellenden
Behörden und Genossenschaftsorganen aufgefordert werden, einen Zustellungs-
bevollmächtigten zu bestellen.
Ist der Aufenthalt einer Person, welcher zugestellt werden soll, nicht er-
mittelt oder wird der nach Abs. 2 ergangenen Aufforderung nicht innerhalb der
gesetzten Frist genügt, so kann die Zustellung durch öffentlichen Aushang
während einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellenden Behörden oder
Genossenschaftsorgane ersetzt werden.