Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalls thatsächlich und unverschuldet 
arbeitslos ist, kann der Genossenschaftsvorstand die Theilrente bis zum Betrage 
der Vollrente vorübergehend erhöhen. 
G. 9. 
Bei Berechnung der Rente für Betriebsbeamte und die übrigen im F§. 1 
Abs. 6 bezeichneten Personen ist der Jahresarbeitsverdienst zu Grunde zu legen, 
welchen der Verletzte in dem Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignete, 
während des letzten Jahres bezogen hat. 
Als Jahresarbeitsverdienst gilt, soweit sich derselbe nicht aus mindestens 
wochenweise fixirten Beträgen zusammensetzt, das Dreihundertfache des durch- 
schnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes an Gehalt oder Lohn (J. 5). Für ver- 
sicherte Personen in Betrieben, in welchen die übliche Betriebsweise eine höhere 
oder niedrigere Zahl von Arbeitstagen ergiebt, wird diese Zahl statt der Zahl 
dreihundert der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes zu Grunde gelegt. 
War der Verletzte in dem Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet 
hat, nicht ein volles Jahr, von dem Unfalle zurückgerechnet, beschäftigt, so ist 
die Rente nach demjenigen Jahresarbeitsverdienste zu berechnen, welchen während 
dieses Zeitraums versicherte Personen derselben Art in demselben Betrieb oder in 
benachbarten gleichartigen Betrieben bezogen haben. Ist dies nicht möglich, so 
ist der dreihundertfache Betrag desjenigen Arbeitslohns zu Grunde zu legen, 
welchen der Verletzte während des letzten Jahres vor dem Unfall an denjenigen 
Tagen, an welchen er beschäftigt war, im Durchschnitte bezogen hat. 
F. 10. 
Bei Berechnung der Rente für Arbeiter, welche nicht unter F. 9 fallen, 
gilt als Jahresarbeitsverdienst derjenige Jahresarbeitsverdienst, welchen land= oder 
forstwirthschaftliche Arbeiter am Orte der Beschäftigung (I. 28) durch land= oder 
forstwirthschaftliche sowie durch anderweite Erwerbsthätigkeit durchschnittlich erzielen. 
Der Betrag dieses durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes wird durch die höhere 
Verwaltungsbehörde nach Anhörung der unteren Verwaltungsbehörde je besonders 
für männliche und weibliche, für jugendliche und erwachsene Arbeiter festgesetzt. 
Vor Abgabe ihres Gutachtens hat die untere Verwaltungsbehörde eine entsprechende 
Anzahl Sachverständiger aus dem Kreise der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu 
hören. Die Festsetzung kann je besonders für die landwirthschaftlichen und die 
forstwirthschaftlichen Arbeiter erfolgen. 
S. 11. , 
Bei Berechnung der Rente für versicherte Betriebsunternehmer sowie für 
die nach F. 4 Abs. 3 versicherten Personen ist der nach J. 10 für den Sitz des 
Betriebs festgestellte durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst land= oder forstwirth- 
schaftlicher Arbeiter zu Grunde zu legen, sofern nicht durch das Statut (S. 38) 
hiervon abweichende Bestimmungen getroffen werden. 
Reichs. Gesetzbl. 1900. 101
	        
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