Full text : Militärstrafgerichtsordnung.

150  Militärstrafgerichtsordnung.

182.¹)  Bei  strafbaren  Handlungen,  deren  Verfolgung
nur  auf  Antrag  ²)  eintritt,  ist  weder  die  vorläufige  Festnahme,
  noch  die  Verhaftung  von  der  Stellung  eines
solchen  Antrags  abhängig.

Ist  die  Verhaftung  vor  der  Stellung  des  Antrags
erfolgt,  so  ist  der  Antragsberechtigte,  von  mehreren
wenigstens  einer,  sofort  von  der  Verhaftung  in  Kenntniß
zu  setzen.  Die  Freilassung  muß  erfolgen,  wenn  nicht
spätestens  binnen  einer  Woche ³)  seit  der  Verhaftung  ein
Strafantrag  eingegangen  ist. ⁴)  ⁵)⁶)

1)  Vgl.  §  127  Abs.  3,  §  130  RStr  PO.,  §  234  MStrGD.

2)  Das  gleiche  gilt  von  denjenigen  strafbaren  Handlungen,
deren  Verfolgung  nur  mit  "Ermächtigung“  eintritt.  Vgl.  Dlsh.

99  A.  3.  Loewe  §130  A. 4

3)  Berechnung    der  Frist.  Vgl.  §  146  A.  2.

4)  Der  Abs.  2  bezieht  sich  nur  auf  diejenigen  Fälle,  in
denen  eine  Verhaftung  im  Sinne  des  §  176  erfolgt    ist.  Ist
lediglich  eine  vorläufige  Festnahme  erfolgt,  so  braucht  der
Antragsberechtigte  hiervon  nicht  in  Kenntnis  gesetzt  zu  werden.
Der  Antragsberechtigte  ist  nur  in  Kenntnis  zu  setzen,  nicht  aufzuzufordern,
  den  Antrag  zu  stellen.  Vgl.  Koppmann,  §  182 A. 4.

5)  Wird  der  Antrag  nach  Freilassung  des  Verhafteten
gestellt,  so  ist  Wiederverhaftung  zulässig,  wenn  dann  noch  die

Voraussetzungen  des  §  176  vorliegen.

6)  Auch  der  Erlaß  eines  Steckbriefs  würde  in  den  Fällen
des  §  182  möglich  sein,  da  nach  §  183  ein  solcher  in  allen
Fällen  zulässig  ist,  wenn  die  Voraussetzungen  der  Untersuchungshaft
  gegeben  sind  und  der  zu  Verhaftende  flüchtig  ist
oder  sich  verborgen    hält.  Nach  Ablauf  der  einwöchigen  Frist
würde  der  Steckbrief  zurückzunehmen  sein.  AA.  Koppmann,

§  183 A. 6.

183. ¹)  Steckbriefe  können  von  dem  Gerichtsherrn
erlassen  werden,  wenn  die  Voraussetzungen  der  Untersuchungshaft²)
  vorliegen  und  der  zu  Verhaftende  flüchtig
ist  oder  sich  verborgen  hält.

Andere  Militärbehörden  ³)  sind  zur  Erlassung  eines
Steckbriefs  befugt,  wenn  der  Beschuldigte  aus  dem  Gefängnis
  entweicht  oder  sonst  der  Bewachung  sich  entzieht
oder  der  Fahnenflucht  verdächtig  ist.