150 Militärstrafgerichtsordnung.
182.¹) Bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung
nur auf Antrag ²) eintritt, ist weder die vorläufige Festnahme,
noch die Verhaftung von der Stellung eines
solchen Antrags abhängig.
Ist die Verhaftung vor der Stellung des Antrags
erfolgt, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren
wenigstens einer, sofort von der Verhaftung in Kenntniß
zu setzen. Die Freilassung muß erfolgen, wenn nicht
spätestens binnen einer Woche ³) seit der Verhaftung ein
Strafantrag eingegangen ist. ⁴) ⁵)⁶)
1) Vgl. § 127 Abs. 3, § 130 RStr PO., § 234 MStrGD.
2) Das gleiche gilt von denjenigen strafbaren Handlungen,
deren Verfolgung nur mit "Ermächtigung“ eintritt. Vgl. Dlsh.
99 A. 3. Loewe §130 A. 4
3) Berechnung der Frist. Vgl. § 146 A. 2.
4) Der Abs. 2 bezieht sich nur auf diejenigen Fälle, in
denen eine Verhaftung im Sinne des § 176 erfolgt ist. Ist
lediglich eine vorläufige Festnahme erfolgt, so braucht der
Antragsberechtigte hiervon nicht in Kenntnis gesetzt zu werden.
Der Antragsberechtigte ist nur in Kenntnis zu setzen, nicht aufzuzufordern,
den Antrag zu stellen. Vgl. Koppmann, § 182 A. 4.
5) Wird der Antrag nach Freilassung des Verhafteten
gestellt, so ist Wiederverhaftung zulässig, wenn dann noch die
Voraussetzungen des § 176 vorliegen.
6) Auch der Erlaß eines Steckbriefs würde in den Fällen
des § 182 möglich sein, da nach § 183 ein solcher in allen
Fällen zulässig ist, wenn die Voraussetzungen der Untersuchungshaft
gegeben sind und der zu Verhaftende flüchtig ist
oder sich verborgen hält. Nach Ablauf der einwöchigen Frist
würde der Steckbrief zurückzunehmen sein. AA. Koppmann,
§ 183 A. 6.
183. ¹) Steckbriefe können von dem Gerichtsherrn
erlassen werden, wenn die Voraussetzungen der Untersuchungshaft²)
vorliegen und der zu Verhaftende flüchtig
ist oder sich verborgen hält.
Andere Militärbehörden ³) sind zur Erlassung eines
Steckbriefs befugt, wenn der Beschuldigte aus dem Gefängnis
entweicht oder sonst der Bewachung sich entzieht
oder der Fahnenflucht verdächtig ist.