Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

7.  Kurheagische  Verfaagung  1831.  101

liegt  zugleich  die  allgemeine  Anerkennung  des  verfasSungsmässig
geechehenen  Regierungsantrittes.

8  91.  Den  Landständen  wird  es  dereinst  obliegen,  wegen
der  nötig  befundenen  Massregeln  zur  Verhinderung  einer  Thronerledigung
  (8.  8  4)  oder  zur  Einleitung  der  nötigen  Regentschaft
(8.  S  7  bis  9)  geeignete  Anträge  zu  thun.

8  92.  Die  Ständeversgammlung  ist  befugt,  über  alle  YXerhältnisse,
  welche  nach  ihrem  Ermessen  auf  das  Landeswohl  wesentlichen
  Einfluss  haben,  die  zweckdienliche  Aufklärung  von  den
landesherrlichen  Kommisgaren  zu  begehren.  Auch  werden  in  geeigneten
  Fällen  die  Vorstände  der  betreffenden  Ministerialdepartements
  perSönlich  der  Ständevergammlung  die  gewünschte  Auskunft
erteilen.

8  93.  Ein  Jeder  von  den  Landständen  zu  einer  vorbereitenden
Arbeit  oder  Geschäftseinleitung  gewählter  AusSchuss  kann  zur  Erlangung
  von  Aufschlüsgen  über  die  ihm  vorliegenden  Gegenstände
mit  der  kurfürstlichen  Landtagskonnnission  Sich  benehmen  oder
Schriftliche  Mitteilungen  von  den  einschlägigen  Behörden  und  zwar
binsichtlich  der  im  8  144  erwähnten  Angelegenheiten  unmittelbar
einziehen,  auch  die  persSönliche  Zuziehung  von  den  dazu  Sich  haupt-Sächlich
  eignenden  Staatsbeamten  durch  die  genannte  Kommission
veranlasSen.

S  94.  Ohne  Einwilligung  der  Stände  kann  weder  das  Staatsgebiet
  überhaupt  noch  ein  einzelner  Teil  desselben  mit  Schulden
oder  auf  Sonstige  Art  belastet  werden  (vgl.  übrigens  wegen  Verns
  des  Staatsgebiets  S  1  und  wegen  «des  öStaatsvermögens

142).

:  95.  Ohne  ihre  Beistimmung  kann  kein  (iesetz  gegeben,
aufgehoben,  abgeändert  oder  authentisch  erläutert  werden.  Im

ingange  eines  Jeden  (Gesetzes  ist  der  landständischen  Zustimmunsg
ausdrücklich  zu  erwähnen.

Verordnungen,  welche  die  Handhabung  oder  Vollziehung  be-Stehender
  Gesetze  bezwecken,  werden  von  der  Staatsregierung  allein
erlasszen.  Auch  kann,  wenn  die  Landstände  nicht  versammelt  Sind,
zu  Solchen  ausnahmsweise  erforderlichen  Massregeln,  welche  bei
ausSgerordentlichen  Begebenheiten,  wofür  die  vorhandenen  Gesetze
unzulänglich  Sind,  von  dem  Staatsministerium  unter  Zuziehung  des
landständischen  Ausschusses  (s.  8  102)  auf  den  Antrag  der  betretffenden
  Ministerialvorstände  für  wesentlich  und  unaufschieblich  zur
dicherheit  des  Staates  oder  zur  Erhaltung  der  ernztlich  bedroheten
öfentlichen  Ordnung  erklärt  werden  Sollten,  ungesäumt  geschritten
werden.  Hierauf  aber  wird  nach  dem  Antrage  jenes  AuSSchussSes
Sbald  als  möglich  die  Einberufung  der  Landstände  Stattfinden,
um  deren  Beistiminung  zu  den  in  gedachten  Fällen  erlaszenen  Anordnungen
  zu  erwirken.

8  96.  DispensSationen  von  dien  Schon  jetzt  bestehienden  geetzlichen
  Vorschriften  Sollen  nur  mit  grözster  VorSicht  erteilt
verden  und  dürfen  niemals  gegen  die  künftig  ergehenden  ver-