7. Kurheagische Verfaagung 1831. 101
liegt zugleich die allgemeine Anerkennung des verfasSungsmässig
geechehenen Regierungsantrittes.
8 91. Den Landständen wird es dereinst obliegen, wegen
der nötig befundenen Massregeln zur Verhinderung einer Thronerledigung
(8. 8 4) oder zur Einleitung der nötigen Regentschaft
(8. S 7 bis 9) geeignete Anträge zu thun.
8 92. Die Ständeversgammlung ist befugt, über alle YXerhältnisse,
welche nach ihrem Ermessen auf das Landeswohl wesentlichen
Einfluss haben, die zweckdienliche Aufklärung von den
landesherrlichen Kommisgaren zu begehren. Auch werden in geeigneten
Fällen die Vorstände der betreffenden Ministerialdepartements
perSönlich der Ständevergammlung die gewünschte Auskunft
erteilen.
8 93. Ein Jeder von den Landständen zu einer vorbereitenden
Arbeit oder Geschäftseinleitung gewählter AusSchuss kann zur Erlangung
von Aufschlüsgen über die ihm vorliegenden Gegenstände
mit der kurfürstlichen Landtagskonnnission Sich benehmen oder
Schriftliche Mitteilungen von den einschlägigen Behörden und zwar
binsichtlich der im 8 144 erwähnten Angelegenheiten unmittelbar
einziehen, auch die persSönliche Zuziehung von den dazu Sich haupt-Sächlich
eignenden Staatsbeamten durch die genannte Kommission
veranlasSen.
S 94. Ohne Einwilligung der Stände kann weder das Staatsgebiet
überhaupt noch ein einzelner Teil desselben mit Schulden
oder auf Sonstige Art belastet werden (vgl. übrigens wegen Verns
des Staatsgebiets S 1 und wegen «des öStaatsvermögens
142).
: 95. Ohne ihre Beistimmung kann kein (iesetz gegeben,
aufgehoben, abgeändert oder authentisch erläutert werden. Im
ingange eines Jeden (Gesetzes ist der landständischen Zustimmunsg
ausdrücklich zu erwähnen.
Verordnungen, welche die Handhabung oder Vollziehung be-Stehender
Gesetze bezwecken, werden von der Staatsregierung allein
erlasszen. Auch kann, wenn die Landstände nicht versammelt Sind,
zu Solchen ausnahmsweise erforderlichen Massregeln, welche bei
ausSgerordentlichen Begebenheiten, wofür die vorhandenen Gesetze
unzulänglich Sind, von dem Staatsministerium unter Zuziehung des
landständischen Ausschusses (s. 8 102) auf den Antrag der betretffenden
Ministerialvorstände für wesentlich und unaufschieblich zur
dicherheit des Staates oder zur Erhaltung der ernztlich bedroheten
öfentlichen Ordnung erklärt werden Sollten, ungesäumt geschritten
werden. Hierauf aber wird nach dem Antrage jenes AuSSchussSes
Sbald als möglich die Einberufung der Landstände Stattfinden,
um deren Beistiminung zu den in gedachten Fällen erlaszenen Anordnungen
zu erwirken.
8 96. DispensSationen von dien Schon jetzt bestehienden geetzlichen
Vorschriften Sollen nur mit grözster VorSicht erteilt
verden und dürfen niemals gegen die künftig ergehenden ver-