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B) Des Departements der Finanzen:
Des Finanz-Ministerium.
a)Verfügung, die mit Schweizer Ursprungs-Zeugnissen eintretenden Woren betreffend.
Da die Vorschrift, daß alle Kisten oder Waaren-Colli, welche mit Schweizer Ursprungs-Zeugnissen
eingeführt werden, in der Schweiz an einem öffentlichen Kauf= oder
Lager-Hause geladen und von dem Veamten dieser Anstalt nach vorheriger Vergleichung
mit den Zeugnissen plombirt worden sepn müssen, nicht immer beobachtet und namentlich
zuweilen bei Käse oder bei Weinfässern, welche unversiegelt ankommen, vernachläßigt
wird; so wird dieselbe hiedurch mit der Vemerkung wiederholt zur allgemeinen
Kenntniß gebracht, daß Waaren, bei welchen diese Vorschrift nicht beobachtet würde,
auf die Zoll-Begünstigung als Schweizer Erzeugnisse keinen Anspruch haben.
Stuttgart den 12. Januar 1850. « Varnbüler.
b) Bekanntmachung wegen der von den Handelsreisenden in Württemberg und Bapern einerund
Preußen und Hessen andercrseits beizubringenden Nachweise.
Nach dem Artikel 5 des unter dem 27. Mai 1829 zwischen den Königreichen Württemberg
und Bayern und dem Knigreiche Preußen und dem Großherzogthume Hessen
abgeschlossenen Handels-Vertrages sollen diejenigen Handelsreisenden, welche nicht Waaren,
sondern nur Muster bei sich führen, oder für inländische Etablissements bei Gewerbetreibenden
Bestellungen suchen, in keinem der Staaten der hohen contrahirenden
Theile besonderen Abgaben oder Steuern unterliegen.
Zur Vollziehung dieser Vertrags-Bestimmung ist Nachstehendes festgesehbt und von
Seiner Königlichen Majestát gnädigst genehmigt worden:
g. 1.
Fabrikanten und Haͤndler oder die Handlungsreisenden derselben, welche auf Abgaben-Befreiung
in dem andern Vereinsgebiete Anspruch machen, müssen sich
o) mit einem Reisepasse und
b) mit einem von der Distrikts-Verwaltungs-Behbrde ihres Wohnortes ausgestellten
Gewerbo-Zeugnisse "
legitimiren.