Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

28
B)  Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz-Ministerium.
a)Verfügung,  die  mit  Schweizer  Ursprungs-Zeugnissen  eintretenden  Woren  betreffend.

Da  die  Vorschrift,  daß  alle  Kisten  oder  Waaren-Colli,  welche  mit  Schweizer  Ursprungs-Zeugnissen
  eingeführt  werden,  in  der  Schweiz  an  einem  öffentlichen  Kauf=  oder
Lager-Hause  geladen  und  von  dem  Veamten  dieser  Anstalt  nach  vorheriger  Vergleichung
mit  den  Zeugnissen  plombirt  worden  sepn  müssen,  nicht  immer  beobachtet  und  namentlich
  zuweilen  bei  Käse  oder  bei  Weinfässern,  welche  unversiegelt  ankommen,  vernachläßigt
  wird;  so  wird  dieselbe  hiedurch  mit  der  Vemerkung  wiederholt  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht,  daß  Waaren,  bei  welchen  diese  Vorschrift  nicht  beobachtet  würde,
auf  die  Zoll-Begünstigung  als  Schweizer  Erzeugnisse  keinen  Anspruch  haben.

Stuttgart  den  12.  Januar  1850.  «  Varnbüler.

b)  Bekanntmachung  wegen  der  von  den  Handelsreisenden  in  Württemberg  und  Bapern  einerund
  Preußen  und  Hessen  andercrseits  beizubringenden  Nachweise.

Nach  dem  Artikel  5  des  unter  dem  27.  Mai  1829  zwischen  den  Königreichen  Württemberg
  und  Bayern  und  dem  Knigreiche  Preußen  und  dem  Großherzogthume  Hessen
abgeschlossenen  Handels-Vertrages  sollen  diejenigen  Handelsreisenden,  welche  nicht  Waaren,
  sondern  nur  Muster  bei  sich  führen,  oder  für  inländische  Etablissements  bei  Gewerbetreibenden
  Bestellungen  suchen,  in  keinem  der  Staaten  der  hohen  contrahirenden
Theile  besonderen  Abgaben  oder  Steuern  unterliegen.

Zur  Vollziehung  dieser  Vertrags-Bestimmung  ist  Nachstehendes  festgesehbt  und  von
Seiner  Königlichen  Majestát  gnädigst  genehmigt  worden:

g.  1.

Fabrikanten  und  Haͤndler  oder  die  Handlungsreisenden  derselben,  welche  auf  Abgaben-Befreiung
  in  dem  andern  Vereinsgebiete  Anspruch  machen,  müssen  sich

o)  mit  einem  Reisepasse  und

b)  mit  einem  von  der  Distrikts-Verwaltungs-Behbrde  ihres  Wohnortes  ausgestellten

  Gewerbo-Zeugnisse  "
legitimiren.