Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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VII. Reichs- und Staatsbetriebe. 
.. 134. 
Flr Betriebe, welche für Rechnung des Reichs oder eines Bundesstaats 
verwaltet werden, tritt bei Anwendung dieses Gesetzes an die Stelle der Berufs- 
genossenschaft das Reich beziehungsweise der Staat. Die Befugnisse und Obliegen- 
heiten der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsvorstandes werden 
durch Ausführungsbehörden wahrgenommen, welche für die Heeresverwaltungen 
von der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für 
die Reichsverwaltungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der 
Landes-Zentralbehörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs-Versicherungsamt ist mit- 
zutheilen, welche Behörden als Ausführungsbehörden bezeichnet worden sind. 
g. 135. 
Soweit das Reich beziehungsweise der Staat in Gemäßheit des 8. 134 
an die Stelle der Berufsgenossenschaft tritt, finden die I##. 33 bis 62, 65 bis 69, 
80, 105 bis 113, 114 Abs. 2, 3, 9§. 115 bis 118, 120 bis 132, 156 bis 161 
keine Anwendung. 
g. 136. 
Die Erstreckung der Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit einem 
dreitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienste (I. 4 Abs. 1) kann durch 
die Ausführungsvorschriften erfolgen, soweit diese Beamten nicht nach F. 6 von 
der Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen sind. 
Den Ausführungsvorschriften bleibt auch die Bestimmung überlassen, ob 
und inwieweit die Renten nach Maßgabe des F. 26 in Naturalleistungen gewährt 
werden sollen. 
#. 137. 
Die Feststellung der Entschädigungen (G. 75) erfolgt durch die in den 
Ausführungsvorschriften zu bezeichnende Behörde. 
9. 138. 
Vorschriften der Ausführungsbehörden über das in den Betrieben von den 
Versicherten zur Verhütung von Unfällen zu beobachtende Verhalten sind, sofern 
sie Strafbestimmungen enthalten sollen, vor dem Erlasse mindestens drei Ver- 
tretern der Arbeiter zur Berathung und gutachtlichen Aeußerung vorzulegen. Die 
Berathung findet unter Leitung eines Beauftragten der Ausführungsbehörde 
statt. Der Beauftragte darf kein unmittelbarer Vorgesetzter der Vertreter der 
Arbeiter sein. 
g 139. 
Die zur Durchführung der Bestimmungen der §9. 134 bis 138 erforderlichen 
Ausführungsvorschriften werden für die Heeresverwaltungen von der obersten
	        
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