600 Rechtsprechung.
Verjährung im Sinne des § 210 BGB. Ob der Berufsgenossenschaft im
Falle des § 140 GUVG., § 151 LUVG., § 138 SUVG. die Feststellungsklage
gegen den Schadensurheber nach Analogie des § 8 Hft G. zustehe, war
bisher streitig, doch hat das Reichsgericht in dem Urteil vom 29. Juni 1905
(Entsch. d. RGer. Bd. 61 S. 164) solche für zulässig erklärt.
II. Rechtsprechung.
A. Reichsgericht (Civilsachen).
Civilrecht.
Fahrlässigkeit des Richters der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Auslegung
eines Gesetzes. «
Gründe:911118.MärzlIOOhatdcheklagtealHRicljtcrdcrfreiwilligen
Gerichtsbarkeit einen Vertrag aufgenommen, nach welchem die zweite
Ehefrau des Eigentlmers C., des Erblassers und Vaters der Kläger, auf dessen
Nachlaß verzichtet. Nach dessen Tode hat aber seine zweite Ehefrau diesen Erb—
verzicht angefochten, und durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Kammergerichts
ist auch dieser Erbverzichtsvertrag wegen Formmangels für nichtig crklärt,
weil die vom Beklagten aufgenommene gerichtliche Urkunde entgegen dem
§5 176 Nr. 2 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit die Bezeichnung des
amtierenden Richters nicht im Texte des Protokolls enthalten habe und dies Ersordernis
nicht durch die Unterschrift des Richters ersetzt werden könne. In diesem
Prozesse war seitens der damaligen Beklagten, der jetzigen Kläger, dem Beklagten
der Streit verkündet, und war dieser auch dem Prozesse beigetreten. Da insolge
des ergangenen Urteils die Ehefrau C. an dem Nachlasse ihres Ehemanns
mitberechtigt ist, so wollen die Kläger den ihnen hierdurch erwachsenen
Schaden gegen den Beklagten geltend machen und haben, da die Auseinandersetzung
noch schwebt, zunächst Feststellungsklage dahin erhoben, daß der Beklagte
ihnen für allen aus der Nichtigkeit des Erbverzichts entstandenen und noch entstehenden
Schaden ersatzpflichtig sei. ·
Der erste Richter hat die Klage abgewiesen, weil er annahm, daß der Beklagte
ohne Fahrlässigkeit habe annehmen können, daß durch die von ihm gewählte
Fassung des Protokolls der zwingenden Vorschrift des § 176 Nr. 2 a. a. O.
über die Bezeichnung des mitwirkenden Richters Genüge geschehen sei. Das
Protokoll beginnt mit den Worten: „Königliches Amtsgericht, Abteilung 5. F.,
den 8. März 1900“ und schließt mit den Worten: „v. w. o. (verhandelt, wie oben)
Dr. E., Gerichtsassessor, als Richter.“
Das Berufungsgericht hat dagegen festgestellt, daß der Beklagte ersatzpflichtig
sei, indem es ausführt: Da dem Beklagten im Vorprozeß der Streit
verkündet, die ergangene Entscheidung, daß der Erbverzicht wegen des fraglichen
Formmangels nichtig sei, daher auch für ihn bindend sei, so bedürfe es für den
gegenwärtigen Prozeß einer Nachprüfung der Richtigkeit dieser Entscheidung
nicht. Der Beklagte habe aber auch fahrlässig gehandelt. Denn aus den Gründen,
welche im Vorprozesse zur Nichtigkeitserklärung des Erbverzichts geführt hätten,
insbesondere bei dem in den 8#8 176, 177 a. a. O. gemachten Unterschiede zwischen
dem Inhalt des eigentlichen Protokolls und seiner demnächstigen Verlesung und
Vollziehung durch die Beteiligten und mitwirkenden Personcn, hätte es dem Belagten
mindestens zweifelhaft erscheinen müssen ob nicht durch § 176 eine Bezeichnung
des beurkundenden Richters in dem gemäß § 177 demnächst zu ver.