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S. 2.
Die Versicherung erstreckt sich auf häusliche und andere Dienste, zu denen
versicherte Personen neben der Beschäftigung im Betriebe von ihren Arbeitgebern
oder von deren Beauftragten herangezogen werden, sowie auf Dienstleistungen
versicherter Personen bei Rettung oder Bergung von Personen oder Sachen.
G. 3.
Als ein deutsches Seefahrzeug im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes aus-
schließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt benutzte Fahrzeug, welches unter deutscher
Flagge fährt.
Als Seefahrt (Abs. 1I) gilt nicht nur der Verkehr auf See außerhalb der
Grenzen, die durch §. 1 der zum F. 25 des Flaggengesetzes vom 22. Juni 1899
erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 10. November 1899 (Centralblatt für
das Deutsche Reich S. 380) festgesetzt sind, sondern auch die Fahrt auf Buchten,
Haffen und Watten der See, nicht aber auf anderen mit der See in Verbindung
stehenden Gewässern, auch wenn sie von Seeschiffen befahren werden.
Betriebe, welche nach den vorstehenden Bestimmungen als Seeschiffahrts-
betriebe sich darstellen, scheiden, sofern sie auf Grund anderer Gesetze einer
Berufsgenossenschaft bereits zugetheilt sind, aus der letzteren mit den aus # 53
des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes sich ergebenden Rechtswirkungen aus.
Rheder im Sinne dieses Gesetzes sind die Eigenthümer der unter dasselbe
fallenden Fahrzeuge, sofern eine Rhederei besteht (§. 489 des Handelsgesetzbuchs),
die Rhederei.
S. 4.
Die Versicherung gilt für die Zeit vom Beginne bis zur Beendigung des
Dienstverhältnisses einschließlich der Beförderung vom Lande zum Fahrzeug und
vom Fahrzeuge zum Lande. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Unfälle,
welche die nach §. 1 versicherten Personen auf einem deutschen Seefahrzeug, auf
welchem sie beschäftigt sind, ohne zur Besatzung desselben zu gehören, bei dem
Betrieb erleiden, sowie auf Unfälle, welche deutsche Seeleute bei der auf Grund
des Handelsgesetzbuchs oder der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872
(Reichs-Gesetzbl. S. 409) oder des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung deutscher
Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hülfsbedürftiger Seeleute, vom 27. Dezember 1872
(Reichs-Gesetzbl. S. 432) ihnen gewährten freien Zurückbeförderung oder Mit-
nahme auf deutschen Seefahrzeugen erleiden. Im Falle des Flaggenwechsels gilt
als Beendigung des Dienstverhältnisses der Zeitpunkt, in welchem der Versicherte
seine Entlassung beanspruchen durfte.
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle, welche der Versicherte
während einer Zeit erleidet, in welcher er sich pflichtwidrig von Bord entfernt
hatte, oder welche er während eines Urlaubs an Land erleidet, wenn er in
eigener Angelegenheit das Schiff verlassen hat.
Reichs. Gesetzbl. 1900. 110