Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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S. 2. 
Die Versicherung erstreckt sich auf häusliche und andere Dienste, zu denen 
versicherte Personen neben der Beschäftigung im Betriebe von ihren Arbeitgebern 
oder von deren Beauftragten herangezogen werden, sowie auf Dienstleistungen 
versicherter Personen bei Rettung oder Bergung von Personen oder Sachen. 
G. 3. 
Als ein deutsches Seefahrzeug im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes aus- 
schließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt benutzte Fahrzeug, welches unter deutscher 
Flagge fährt. 
Als Seefahrt (Abs. 1I) gilt nicht nur der Verkehr auf See außerhalb der 
Grenzen, die durch §. 1 der zum F. 25 des Flaggengesetzes vom 22. Juni 1899 
erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 10. November 1899 (Centralblatt für 
das Deutsche Reich S. 380) festgesetzt sind, sondern auch die Fahrt auf Buchten, 
Haffen und Watten der See, nicht aber auf anderen mit der See in Verbindung 
stehenden Gewässern, auch wenn sie von Seeschiffen befahren werden. 
Betriebe, welche nach den vorstehenden Bestimmungen als Seeschiffahrts- 
betriebe sich darstellen, scheiden, sofern sie auf Grund anderer Gesetze einer 
Berufsgenossenschaft bereits zugetheilt sind, aus der letzteren mit den aus # 53 
des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes sich ergebenden Rechtswirkungen aus. 
Rheder im Sinne dieses Gesetzes sind die Eigenthümer der unter dasselbe 
fallenden Fahrzeuge, sofern eine Rhederei besteht (§. 489 des Handelsgesetzbuchs), 
die Rhederei. 
S. 4. 
Die Versicherung gilt für die Zeit vom Beginne bis zur Beendigung des 
Dienstverhältnisses einschließlich der Beförderung vom Lande zum Fahrzeug und 
vom Fahrzeuge zum Lande. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Unfälle, 
welche die nach §. 1 versicherten Personen auf einem deutschen Seefahrzeug, auf 
welchem sie beschäftigt sind, ohne zur Besatzung desselben zu gehören, bei dem 
Betrieb erleiden, sowie auf Unfälle, welche deutsche Seeleute bei der auf Grund 
des Handelsgesetzbuchs oder der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 
(Reichs-Gesetzbl. S. 409) oder des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung deutscher 
Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hülfsbedürftiger Seeleute, vom 27. Dezember 1872 
(Reichs-Gesetzbl. S. 432) ihnen gewährten freien Zurückbeförderung oder Mit- 
nahme auf deutschen Seefahrzeugen erleiden. Im Falle des Flaggenwechsels gilt 
als Beendigung des Dienstverhältnisses der Zeitpunkt, in welchem der Versicherte 
seine Entlassung beanspruchen durfte. 
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle, welche der Versicherte 
während einer Zeit erleidet, in welcher er sich pflichtwidrig von Bord entfernt 
hatte, oder welche er während eines Urlaubs an Land erleidet, wenn er in 
eigener Angelegenheit das Schiff verlassen hat. 
Reichs. Gesetzbl. 1900. 110
	        
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